Kosteninfo - Kanzlei Gerd Höppner Niederwiesa

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Kosteninfo
Informationen zum RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)

Von besonderem Interesse sind die Kosten des Rechtsanwaltes. Für das anwaltliche Gebührenrecht gilt seit 1.7.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren richten sich z.B. für Zivilrechtstreitigkeiten nach dem Streitwert. Die Gebühren werden dann ausgehend vom Streitwert in der Gebührentabelle abgelesen. Für Beratungen kann ein Honorar auf Stundenbasis vereinbart werden. Rufen Sie mich hierzu bitte an. Weiterhin bestehen die Möglichkeiten Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, wenn staatliche Unterstützung aufgrund finanzieller Bedürftigkeit gewährt werden muss.
Kostentragung im Prozess

Außerdem brauchen die Kosten des Verfahrens vom Obsiegenden des Rechtsstreites (Ausnahme Arbeitsgerichtsprozess 1. Instanz; jeder bezahlt seinen Anwalt selbst) nicht getragen werden. Anwaltskosten und Gerichtsgebühren muss der Unterlegene tragen. Ist ein Teilobsiegen erreicht worden, werden die gesamten Kosten dem Verhältnis des Gewinnens und Verlierens entsprechend gequotelt. Davon unberührt bleibt jedoch zunächst die Zahlungspflicht des Mandanten gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt. Eine Rechtsschutzversicherung kann das Kostenrisiko auffangen. Dabei ist zu prüfen, ob die Versicherung die Gebiete abdeckt, die besonders relevant für Streitigkeiten sind. Neben den Gerichtskosten fallen während eines Verfahrens verschiedene Anwaltsgebühren an.
Rechtsschutzversicherung

An dieser Stelle soll nach einer Betrachtung der Gerichtsbarkeiten in Deutschland, der Unterstützung der Prozessführung durch den Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe, nunmehr dargestellt werden, wie man selbst für den Fall der Fälle, man muss es mal auf Streit ankommen lassen, vorsorgen kann. Eine Möglichkeit, der sich viele bedienen, ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. In diesem Zusammenhang sind eine ganze Reihe von Rechtsfragen zu beachten, auf die in einigen wesentlichen Punkten, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, eingegangen werden soll.

Die Entstehung der Rechtsschutzversicherung lässt sich auf einen Bezug zurückführen, der aus der Haftpflichtversicherung resultiert. Letztgenannte steht dafür zur Verfügung, berechtigte Schadenersatzforderungen, die ein Geschädigter gegen den Versicherungsnehmer stellt, zu erfüllen und unberechtigte Ansprüche des  anderen abzuwehren.

Hat der Versicherungsnehmer dagegen selbst einen Schaden erlitten, kann er sich zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche einer Rechtsschutzversicherung bedienen, sofern er sich entsprechend  versichert hat. Diese trägt dann sämtliche Verfahrenskosten, wie Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite beim Verlieren des Prozesses, Kosten eines vom Gericht bestellten Sachverständigten und Zeugenauslagen. Damit ist das Kostenrisiko bei einem Rechtsstreit im Wesentlichem gebannt.

Die Rechtsschutzversicherungen haben den Versicherungsschutz in den  letzten Jahrzehnten immer weiter ausgedehnt, so dass zum Beispiel auch die Durchsetzung und Abwehr vertraglicher Ansprüche versicherbar sind. Dabei kann es sich z.B. um den Kauf oder Verkauf von Kraftfahrzeugen, das Mieten und Vermieten von Wohnungen, Reiseverträge, Arbeitsverhältnisse oder weitere Verträge des täglichen Lebens handeln. Im Mittelpunkt steht also der Verbraucherschutz.

Eine oft gestellte Frage ist die nach Sinn und Nutzen einer solchen Versicherung. Die Antwort geht regelmäßig dahin, dass man einschätzen sollte, in welchen Sphären besondere Risiken zu erwarten sind. Erzählen die Mitmieter, dass der Hauseigentümer schon fast gegen jede Mietpartei einen Prozess geführt hat, sollte rechtzeitig eine Versicherung für Rechtsstreite aus Mietrecht abgeschlossen werden.

Der Abschluss sollte nicht erst erfolgen, wenn der Streit schon in vollem Gange ist. Stellt dies die Versicherung fest, so kann sie sich auf Vorvertraglichkeit des Streitbeginns berufen und den Deckungsschutz ablehnen. Die gleiche Ablehnung ist in der Regel zu erwarten, wenn die Ursache des Streits in einem Zeitraum von drei Monaten ab Versicherungsvertragsabschluss liegt. Erst nach dieser Zeit besteht Versicherungsschutz. Eine Wartezeit entfällt dagegen u.a. bei Schadenersatzansprüchen und beim Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht, sofern das den Rechtsschutzfall auslösende Ereignis nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten ist.

Sehr günstig kann sich das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung auswirken, wenn es Probleme im Arbeitsverhältnis geben könnte. Sofern sich ein Arbeitnehmer eines Arbeitsplatzes nicht sicher sein kann, weil sich Kündigungen abzeichnen (beachte 3-Monatsfrist) oder es in der Firma eine hohe Fluktuationsrate gibt, dann sollte hier auf einen evtl. mit  anderem Versicherungsschutz kombinierten Rechtsschutz für Nichtselbstständige zurückgegriffen werden. Dies ist vor allem günstig, da es im Arbeitsgerichtsprozess der ersten Instanz auch beim Gewinnen ausgeschlossen ist, die Kosten eines eigenen Anwalts auf die Gegenseite umzulegen. Ein solcher Rechtsschutz kann auch für Selbstständige abgeschlossen werden, was dort die gleichen Vorteile hat, allerdings sind die Versicherungsprämien je nach Beschäftigtenzahl dann wesentlich höher.

Bevor sich ein Betroffener zu Rechtsschritten entschließt, sollte er bei seiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage einholen. Hierzu müssen der Sachverhalt geschildert und vorhandene Dokumente (Kopie) zugesandt werden. Dieser Auftrag zur Einholung einer Deckungszusage kann auch dem Anwalt erteilt werden, wobei hieraus schon Kostenkonsequenzen entstehen können, die nicht durch den späteren Rechtsschutz gedeckt sind. Lehnt die Versicherung den Deckungsschutz ab, dann ist je nach vereinbarten Geschäftsbedingungen zu verfahren, die im Detail zu prüfen sind.

Schließlich bleibt, bevor eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wird, die Qual der Wahl. Vergleichsangebote sollten in jedem Falle eingeholt werden, da vor allem finanziell sehr unterschiedliche Konditionen gewährt werden.
Prozesskostenhilfe

An dieser Stelle sollen Ausführungen zur Beantragung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe (nachfolgend PKH) für mittellose oder nur bedingt finanziell leistungsfähige Personen und zur Beratungshilfe folgen:

Zunächst ist zwingende Voraussetzung der Bewilligung von PKH, dass die angestrebte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsanwalt wird beigeordnet, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Scheidung oder Verfahren Landgericht). Ist dies nicht der Fall,  wird eine Beiordnung nur vorgenommen, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Durch die Bewilligung von PKH kann die prozessführende Partei erreichen, überhaupt keine Gerichts- und Anwaltsgebühren zu zahlen oder aber zu einer Ratenzahlung verpflichtet zu werden. Wenn keine Raten zu zahlen sind, werden die dem Anwalt zustehenden Gebühren allein durch das Gericht gezahlt. Gerichtskosten werden dann nicht erhoben.

Ist die Partei wirtschaftlich besser gestellt, kann das Gericht eine Ratenzahlung an die Landesjustizkasse anordnen. Je nach Kosten des gesamten Verfahrens können die Raten bis zu einer Laufzeit von 48 Monaten festgelegt werden.

Ob und in welcher Höhe die Raten zu zahlen sind, hängt zunächst von den Einkommensverhältnissen des Antragstellers, der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und im Wesentlichen von den monatlichen finanziellen Belastungen ab.

Gewinnt ein Antragsteller den Prozess vollständig, hat die Gegenseite für die Kosten einzustehen. Verliert er, sind mit der PKH zwar die Kosten des eigenen Anwalts gedeckt, aber nicht die des Gegenanwaltes, für die derjenige dann selbst in vollem Umfang aufkommen muss. Zu beachten hat ein Antragsteller für PKH auch, dass ihn das Gericht ggf. darauf verweisen kann, sein Vermögen einzusetzen.

Das Gericht kann bis zum Ablauf von 4 Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wiederholt Auskunft über eine Änderung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers einfordern und  Ratenzahlungsverpflichtungen neu festlegen.

Wer nach der oben ausgeführten Berechnung lediglich ein verbleibendes Einkommen von bis zu 15 € hat, kann sich außerhalb eines Prozesses einen rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt seiner Wahl holen. Falls dieser in Form von Schriftwechsel außergerichtlich tätig werden müsste, sind auch diese Kosten mit erfasst. Grundsätzlich ist ein Eigenanteil von 15 € zu zahlen. Günstig ist es, sich schon vor einer Beratung einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht ausstellen zu lassen. Sämtliche Einkommens- und Kostenfaktoren sind dabei durch Dokumente zu belegen. Man kann aber auch den Anwalt unmittelbar aufsuchen.
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