Nutzungs- und Mitbenutzungsrechte an Grundstücken (2) 2000
Im Oktober 1999 wurde durch uns die Rechtslage bezüglich des Übergangs der Rechtsverhältnisse DDR - BRD für die Fälle der Nutzung eines fremden Grundstückes zum Zwecke-der Bebauung bzw. auch der Mitbenutzung erläutert. Als Beginn für die Herstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuches in den neuen Bundesländern war der 1. 1.2000 benannt worden.
Nachdem Ende letzten Jahres absehbar war, dass diese Frist nicht ausreichend ist, um alle bislang noch nicht geklärten Fälle durch entsprechende Vereinbarungen zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer zu bereinigen, hat der Bundestag am 20.12.1999 im Rahmen des „Zweiten Eigentumsfristengesetzes" die Frist um ein Jahr verlängert, d.h. ab 1.1.2001 können nach DDR-Gesetzen bestehende Rechte an Grundstücken gutgläubig wegerworben werden.
Allen Betroffenen ist zu empfehlen, nicht erst im letzten Quartal dieses Jahres aktiv zu werden und sich um die Eintragung ihrer Rechte im Grundbuch zu bemühen, sondern dies schon zeitnah in die Wege zu leiten.
Im Zusammenhang mit der Eintragung der genannten Rechte tauchte Ende vergangenen Jahres verstärkt die Frage auf, ob auch Leitungsrechte zu diesen eintragungsbedürftigen Rechten gehören. Es besteht keine Notwendigkeit, diese im Grundbuch als Dienstbarkeiten eintragen zu lassen, sofern es sich um Leitungen der Versorgungsunternehmen handelt.
Alle einschlägigen AVB's (Allgemeine Versorgungsbedingungen; Wasser, Elt, Gas) enthalten jeweils in den §§ 8 Regelungen zur Grundstücksnutzung. Danach sind die Kunden und Anschlussnehmer der Versorgungsunternehmen verpflichtet, das Anbringen und Verlegen von Leitungen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke bzw. Gebäude unentgeltlich zuzulassen. Die Verpflichtung zur Gewährung der Grundstücksnutzung ergibt sich also aus der Tatsache, dass der betroffene Nachbar auch Kunde des Versorgungsunternehmens ist. Mit Bezug von Strom, Wasser usw. entsteht für ihn die Pflicht zur Gewährung der Nutzung seines Grundstückes für Leitungen, die zum Nachbarn führen.
Die Leitungen stehen bis zu den jeweiligen Anschlüssen im Hause eines Kunden des Versorgungsunternehmens im Eigentum dieses Unternehmens (§§ 10 der AVB). Es besteht in Bezug auf die Leitungsrechte demnach ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nachbarn (der die Nutzung seines Grundstücks gewährt) und dem Versorgungsunternehmen.
Eine weitere Rechtsgrundlage ist im Sächsischen Nachbarrechtsgesetz enthalten. Die §§ 19 und 23 besagen, dass der Nachbar Leitungen zu dulden hat, wenn die Anschlüsse nicht anders ausgeführt werden können. Die Regelung ist analog dem Notwegerecht gestaltet. Gleichgelagerte Rechtsgrundlagen gibt es in den §§ 11 bzw. 10 der Satzungen des Zweckverbandes Kommunale Wasserversorgung/Abwasserentsorgung Mittleres Erzgebirgsvorland.
Anders ist die Lage nur zu betrachten, wenn es sich ausschließlich um private Leitungen über fremde Grundstücke handelt. Dann ist die Grundbucheintragung der Dienstbarkeit empfehlenswert.
Nutzungs- und Mitbenutzungsrechte an Grundstücken (1) 1999
Im Rahmen der Betrachtungen, welche Aspekte bei der rechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen verschiedenster Art zu beachten sind, soll heute auf ein spezielles Gebiet, nämlich das Übergangsrecht DDR-BRD zu Grundstücken zurückgegriffen werden.
Eine Grundproblematik besteht darin, dass es nach dem Zivilgesetzbuch der DDR nicht zwingend erforderlich war, Nutzungsrechte (z.B. für Eigenheim auf fremdem Grundstück) und Mitbenutzungsrechte (z.B. Wege- und Überfahrtsrechte) an Grundstücken sowie Gebäudeeigentumsrechte (z.B. auch Eigenheim; von VEB oder LPG auf vertraglich genutzten Grundstücken errichtete Gebäude) in den Grundbüchern der belasteten Grundstücke einzutragen. So bestand vielfach separates Eigentum am Grundstück und an den Gebäuden, ohne dass man dies aus dem Grundbuch erkennen konnte.
Eine Folge dessen ist, dass Zwangsversteigerungsverfahren in Bezug auf bebaute Grundstücke nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, weil z.B. der Grundstückswert durch das Zwangsversteigerungsgericht nicht ordnungsgemäß bestimmt werden kann. Dies wirkt sich auch auf die Kreditwirtschaft aus. Bei der Frage, in welcher Höhe ein Grundstück beliehen werden kann, ist entscheidend, ob ein darauf stehendes Gebäude tatsächlich dem Grundstückseigentümer gehört. Darüber hinaus sollte jeder Erwerber eines Grundstücks durch Grundbucheinsicht prüfen können, ob dieses mit Rechten Dritter belastet ist.
Nach dem bundesdeutschen Recht wird unterstellt, dass das was im Grundbuch steht, die reale Lage auch widergibt. Man spricht vom öffentlichen Glauben des Grundbuches. Dieser soll wieder hergestellt werden. Gegenwärtig gilt er in den neuen Ländern für die o.g. Rechte noch nicht. Sie werden vorübergehend nicht von den Wirkungen der Beschlagnahme bei einer Zwangsversteigerung erfasst.
Ursprünglich sollte die Anpassung dieser Rechtsverhältnisse bis zum 31.12.1996 vorgenommen werden. Die Frist wurde dann bis zum 31.12.1999 verlängert.
Nach dem jetzt noch gegebenen Stand kann ein genanntes bestehendes Recht von einem Erwerber des Grundstückes nicht gutgläubig „wegerworben" werden. Selbst wenn der Käufer eines Grundstückes von der Belastung des Grundstückes keine Kenntnis hat, geht diese Belastung derzeit noch nicht unter. Das ändert sich ab 1.1.2000.
Für die Sicherung der Ansprüche ist es erforderlich, diese Rechte bis 31.12.1999 im Grundbuch zur Eintragung zu bringen, zumindest aber einen Eintragungsantrag beim zuständigen Grundbuchamt gestellt zu haben. Der Eigentümer des Grundstücks muss die Bewilligung zur Eintragung in notarieller Form erteilt haben. Lehnt er das ab, muss ihn der Nutzer bis zum o.g. Stichtag auf die grundbuchliche Einräumung dieser Rechte verklagt haben.
Sollten eine Eintragung oder Klage bis dahin nicht beantragt sein, so erlischt das Recht nicht automatisch, jedoch dann, wenn ein Erwerber des Grundstücks von der Existenz der Belastung keine Kenntnis hat, d.h. gutgläubig ist. Für einen solchen Fall steht dann dem Gebäudeeigentümer gegenüber dem Veräußerer des Grundstücks lediglich ein Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes des Gebäudes zu.
Beim Vorliegen der hier geschilderten Sach- und Rechtslagen ist es also zunächst erforderlich, dass die Inhaber der Rechte mit dem Grundstückseigentümer Kontakt aufnehmen und versuchen, grundsätzlich einen Kompromiss herbeizuführen, der dann notariell dokumentiert wird. Treten bei den Verhandlungen auf Parteienebene Probleme auf, ist es in jedem Fall ratsam, einen Notar oder Rechtsanwalt beizuziehen. Mit diesen müssten konkrete Schritte, ausgehend von der jeweils spezifischen Situation, in die Wege geleitet werden.
Teilzeit- und Befristungsgesetz 2001
Mit Wirkung vom 1.1.2001 ergaben sich im Bereich des Arbeitsrechts Änderungen, aus denen Regelungen zum Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge herausgegriffen werden sollen:
Das Ziel des Gesetzes ist zunächst darin begründet, einen rechtlichen Rahmen für die Arbeitsvertragsparteien zu schaffen, bei denen der Arbeitnehmer nicht die regelmäßig übliche Arbeitszeit beschäftigt sein will oder kann.
Der Hauptzweck des Vorstoßes des Gesetzgebers liegt unschwer erkennbar in der Zielrichtung des Abbaus der Arbeitslosenzahlen und der flexibleren Organisation der Arbeit. Ob dieses Ziel erreichbar ist, wird die Praxis zeigen. Zumindest ist dies umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, es komme nicht auf eine Verteilung des vorhandenen Arbeitsvolumens an, sondern auf einen echten Beschäftigungszuwachs. Zumindest rechnet die Bundesanstalt für Arbeit damit, dass über Teilzeitregelungen ca. 1 Million zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden können.
Wer kann Verringerung der Arbeitszeit verlangen?
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann vom Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangen, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
Der gesamte Vorgang eines solch möglichen Verlangens der Verringerung der Arbeitszeit ist detailliert im Gesetz geregelt. Der Antrag auf Verkürzung der Arbeitszeit ist spätestens 3 Monate vor der angestrebten Änderung zu stellen. Dies kann mündlich geschehen. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll angegeben werden. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung spätestens einen Monat vor der vorgesehenen Änderung schriftlich mitzuteilen.
Haben sich die Parteien nicht über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und unterlässt der Arbeitgeber die o.g. fristgemäße Mitteilung zu seiner Entscheidung, so wird die Arbeitszeit nach dem Verlangen des Arbeitnehmers verkürzt.
Zugunsten der Arbeitnehmer, die teilzeitbeschäftigt sind, oder dies anstreben, wurde im Gesetz ein Diskriminierungs- und Benachteilungsverbot geregelt. Gleichfalls hat der Arbeitgeber auch bei den genannten Arbeitnehmern für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu sorgen. Zu beachten ist insbesondere, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der sich weigert, von Voll- zu Teilzeit oder umgekehrt zu wechseln, aus diesem Grunde nicht kündigen kann.
Je nach Spezifik der Stellung der Arbeitnehmer existieren weitere Rechtsgrundlagen, die es einem Arbeitnehmer ermöglichen, statt der bisherigen Vollzeit zu einer Teilzeitbeschäftigung zu wechseln. Das sind die Regelungen des Altersteilzeitgesetzes, die Teilzeitansprüche von Arbeitnehmern im Erziehungsurlaub und schließlich haben Schwerbehinderte nunmehr Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist.
Mit dem o.g. Gesetz wurde darüber hinaus das Recht der Befristung von Arbeitsverträgen zusammengefasst. Erstmals erfolgte eine einheitliche Regelung. Grundsätzlich bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages weiterhin eines sachlichen Grundes. Beispielhaft werden die sachlichen Gründe nunmehr anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Gesetz aufgezählt. Daraus seien Gründe genannt, wie:
- nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung,
- Vertretung eines anderen Arbeitnehmers,
- Befristung zur Erprobung,
- Gründe in der Person des Arbeitnehmers,
- Befristung aus gerichtlichem Vergleich.
Der Grund der gesetzlichen Einschränkungen liegt u.a. in der Zielrichtung, den bestehenden Kündigungsschutz durch Befristungsmaßnahmen nicht aushöhlen zu lassen. Die Befristung ist schriftlich zu vereinbaren.
Ohne einen sachlichen Grund ist eine kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig (ggf. Abweichung Tarifvertrag möglich). Ausgeschlossen ist die Befristung u.a. jedoch bei vorangegangenem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Wenn ein Arbeitnehmer gegen die vereinbarte Befristung vorgehen will, so muss er binnen 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
Die genannten Regelungen stellen nur Teilaspekte der gesamten Problematik dar. In jedem Falle ist die gegebene Ausgangssituation genau zu betrachten und eine rechtliche Bewertung vorzunehmen.
PKW Schadenersatz 2005
Wurde in der Vergangenheit ein PKW von einem Verkehrsteilnehmer beschädigt, so hatte der Eigentümer die Möglichkeit, statt Ersatz der für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur entstandenen Kosten, den gutachterlich festgestellten Betrag für Reparaturkosten ohne Einreichung einer Reparaturrechnung zu fordern. Vielfach wurde der vom Gutachter festgestellte Betrag von der Versicherung verlangt, das Auto jedoch im beschädigten Zustand belassen, oder nur im eingeschränkten Rahmen repariert. Dieser Weg war möglich, soweit die Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes lagen. War der Schaden höher, erfolgte die Abrechnung auf Totalschadensbasis nach der Formel Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Für Schäden bis zu den genannten 130 % hat der Bundesgerichtshof am 15.2.05 zwei Urteile gefällt und eine Einschränkung zu der geschilderten Verfahrensweise vorgenommen. Danach gibt es künftig bei Schadenshöhen, die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, nur noch den Ersatz des Wiederbeschaffungs-aufwandes, wenn die Reparatur nicht ausgeführt wird. Gleiches gilt, wenn der Geschädigte nicht nachweisen kann, das Fahrzeug wertmäßig in einem Umfang repariert zu haben, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Als Wiederbeschaffungsaufwand werden der vom Gutachter festgestellte Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert betrachtet.
Wegen des damit gegebenen Ausschlusses der Abrechnung auf Grundlage fiktiver Reparaturkosten haben Unfallgeschädigte künftig sicher keinen Anreiz mehr, in den geschilderten Fällen Billigreparaturen ausführen zu lassen. Es wird damit ausgeschlossen sein, aus Unfällen noch Vorteile zu ziehen.
Neues Schuldrecht 2002
Im November 2001 wurde das Schuldrechts- modernisierungsgesetz verkündet. Mit diesem werden Regelungen des BGB nach mehr als 100 Jahren den veränderten wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Eine Grundlage für die Änderungen war die bis 1.1.2002 laufende Umsetzungsfrist der EU-Kaufrichtlinie. Die Änderungen erfordern, ganze betriebliche Strategien in wesentlichen Punkten zu korrigieren. Anzuwenden sind die Bestimmungen grundsätzlich auf Verträge, die ab 1.1.2002 geschlossen werden. Für Dauerschuldverhältnisse (z.B. Mietverträge, Arbeitsverträge) gilt die neue Gesetzesfassung erst ab 1.1.2003, um den Vertragsparteien Anpassungsmöglichkeiten zu geben. Unter anderem gibt es folgende Änderungen:
1. Verjährungsrecht
Das Verjährungsrecht ist wesentlich übersichtlicher geworden. Die Regelverjährung des § 195 BGB beträgt nicht mehr 30 Jahre, sondern nur noch drei Jahre. Das gilt auch bei den Vertragsarten, für die bislang in den §§ 196 und 197 BGB Verjährungsfristen von 2 oder 4 Jahren festgelegt waren. Im Rahmen der regelmäßigen Verjährung liegt der Verjährungsbeginn nun am Schluss des Kalenderjahres. Spezielle Vorschriften gibt es u.a. für Schadenersatzansprüche.
Sonderregelungen gelten bezüglich der Verjährung im Gewährleistungsrecht. Die bisherigen Fristen von 6 Monaten beim Kauf-, Werk- und Reisevertrag werden durch eine Zweijahresfrist ersetzt. Für Bauwerke gilt generell eine Frist von fünf Jahren. Insbesondere aus der Verlängerung der Verjährungsfrist beim Kauf werden sich für den Verkäufer erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen ergeben, die man beachten sollte. Das gilt speziell für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über gebrauchte Sachen (z.B. Gebrauchtwagen), für die eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt.
2. Allgemeines Leistungsstörungsrecht
Zu beachten sind die neuen Vorschriften der §§ 276 ff. BGB, nach denen die konkreten Rechte und Pflichten der Parteien für den einzelnen Vertrag so detailliert wie möglich formuliert werden sollten. Der Schuldner einer Leistung hat künftig bei einer Pflichtverletzung radikal auf Ersatz des Schadens zu haften, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ob er haftet (nur bei Vorsatz oder bei Fahrlässigkeit, milder oder strenger) richtet sich zukünftig nach dem Vertrag.
3. Gewährleistungsrecht bei Kauf- und Werkverträgen
Es ist eine deutliche Erweiterung des Mängelhaftungsrechts des Verkäufers festzustellen. Im Kaufrecht ist als primärer Rechtsbehelf die Forderung des Käufers auf Nacherfüllung gegeben. (§ 439 BGB n.F.) Der Käufer kann zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen.
Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Des Weiteren kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Übrigen bleibt auch das Recht, Schadenersatz einzufordern oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Beim Werkvertragsrecht gelten im Wesentlichen die Regelungen des Kaufrechts, der Unternehmer hat jedoch das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung. Als zusätzliches, neben den o.g. Ansprüchen dem Kunden zustehendes Recht, wurde in § 637 n.F. BGB die Selbstvornahme der Nachbesserung gegen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen eingeräumt.
4. Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Verbraucher- schutzbestimmungen
Hier liegt eine Verschiebung des bisherigen AGB-Gesetzes in das BGB (§§ 307 ff. n.F.) vor, ohne dass große Änderungen erfolgten. Ebenso wurden u.a. die bisherigen Regelungen des Haustürwiderrufsrechts und des Fernabsatzrechts in Umsetzung der e-Commerce-Richtlinie in das BGB (§§ 312 ff. n.F) aufgenommen. Zu beachten sind die Neuregelungen in § 312e BGB, der umfangreiche vor- und nachvertragliche Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr beinhaltet.
5. Änderung Verzugsregelungen bezüglich der Zinsansprüche
Hier gibt es Verbesserungen. Nach § 286 (3) n.F. BGB kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder Forderungsaufstellung in Verzug. Im Gegensatz zum bisherigen Recht (nach dem noch nicht alten Gesetz zur Verbesserung der Zahlungsmoral) kann der Gläubiger dem Schuldner schon vor Ablauf dieser Frist über eine Mahnung in Verzug setzen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem Basiszinssatz, der jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres angepasst wird. Die Höhe des Verzugszinses beträgt insgesamt 5 % über dem Basiszins. (Basiszins siehe Beitrag Zahlungsmoral) Sofern an Geschäften keine Verbraucher beteiligt sind, ist sogar ein Satz von 8 % anzuwenden.
II. Änderung Pfändungsfreigrenzen
Ab 1.1.2002 werden die Pfändungsfreigrenzen für Schuldner erheblich angehoben. Gläubiger können demnach z.B. bei einem Ledigen nicht mehr wie bisher bereits ab einem Betrag von 1.210 DM pfänden, sondern erst ab einem Betrage von 940 €, das entspricht 1.838,48 DM. Die Pfändungen bei Bestehen einer Unterhaltspflicht des Schuldners beginnen bei 1.290 € und bei zwei Unterhaltspflichten bei 1.480 €. Arbeitgeber, die z.B. Lohn eines Schuldners wegen einer ausgebrachten Pfändung bereits vor dem 1.1.2002 einbehalten mussten, haben für Pfändungen nach diesem Zeitpunkt Übergangsvorschriften zu beachten. Für den Fall, dass Sie Bedarf an der Liste der pfändbaren Beträge haben oder die Übergangsvorschriften benötigen sollten, stellen wir Ihnen diese gern zur Verfügung.
Neues Kostenrecht 2004
1. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
Mit Wirkung zum 1.7.2004 traten gesetzliche Änderungen in Kraft, welche im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zusammengefasst sind. Die Änderungen betreffen u.a. das Gerichtskostengesetz und das Gesetz, welches die Vergütung der Rechtsanwälte regelt, statt der bisher bekannten BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) nunmehr bezeichnet als Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Das Gesetz wurde durch den Bundestag am 12.2.04 angenommen. Der Bundesrat stimmte am 12.3.04 zu. Die Bundesministerin der Justiz hatte in diesem Zusammenhang erklärt, anstelle der altehrwürdigen BRAGO trete ein neues modernes Rechtsanwalts-vergütungsgesetz, welches einfacher, leistungsorientierter sei und außergerichtliche Erledigungen und den Abschluss von Gebührenvereinbarungen fördere.
Nachdem bereits in der vorhergehenden Legislaturperiode des Bundestages ein neues Gesetz zur Regelung der Anwaltsvergütung vorbereitet war, wurde dieses zurückgestellt, um parallel mit der Anpassung der Anwaltsvergütung eine Änderung der Vorschriften zu den Gerichtskosten herbeizuführen.
2. Gerichtskostengesetz
Mit dem Gerichtskostengesetz ist man z.B. als Kläger in einem Zivilprozess von Anfang an konfrontiert. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. So sind z.B. bei einem Verfahren im Allgemeinen mit Klageeinreichung drei Gebühren einzuzahlen. In Straf- und Bußgeldsachen dagegen werden die Kosten, die dem Verurteilten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig.
Die Höhe der Kosten richtet sich, wie auch schon in der Vergangenheit nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis erhoben, welches dem Gesetz als Anlage 1 beigefügt ist.
Die Gebühren wurden in der Höhe angepasst. Der für die neuen Bundesländer bisher noch geltende Abschlag von 10 % wurde aufgehoben. Die Gebühren belaufen sich, wenn sie sich nach dem Streitwert richten z.B. bei 1.500 € auf 65 € (Ost bisher 58,50 €), bei 5.000 € auf 121 € (Ost bisher 108,90 €) und bei 10.000 € auf 196 €. Zu beachten ist wie oben ausgeführt, dass z.B. bei einem Verfahren im Allgemeinen 3,0 Gebühren, also das 3-fache der genannten Beträge zu zahlen ist.
Wegen der Spezifik der zu den Gerichtskosten gegebenen Probleme soll hier nicht näher auf weitere Details eingegangen werden.
3. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
In Zukunft spricht man nicht mehr von Anwaltsgebühren, sondern von Anwaltsvergütung. Das Gesetz hat eine völlig andere Struktur der Anwaltsvergütung eingeführt. In der außergerichtlichen Tätigkeit können folgende Gebühren entstehen:
a) Einigungsgebühr
Ihnen wird die bisherige Vergleichsgebühr bekannt sein. Der Begriff Einigung ist jetzt weiter gefasst. Der Gesetzestext sieht einen Gebührensatz von 1,5 vor (bisher als 15/10 bezeichnet). Bei einer Einigung im Prozess beträgt der Satz 1,0.
b) Beratungsgebühr
Für Verbraucher gilt eine Erstberatungsgebühr von maximal 190 € netto, sofern der Gegenstandswert eine solche Summe ermöglicht. Ab 1.7.06 entfallen für Beratungen die Gebührenvorschriften. Der Anwalt soll dann auf eine Honorarvereinbarung hinwirken.
c) Geschäftsgebühr
Bisher gab es die Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr von je 0,5 bis 10/10. Zukünftig gibt es nur noch die Geschäftsgebühr, dafür aber mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Geschäftsgebühr wird entgegen der bisherigen Vorschriften nicht mehr voll in einem Folgeprozess auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
Bei Vertretungen vor Gericht können entstehen:
a) Verfahrensgebühr
von 1,3 statt 10/10 Prozessgebühr. Dafür fällt die bisherige Beweisgebühr weg.
b) Terminsgebühr
von 1,2 statt bisher 10/10 Verhandlungsgebühr.
Die Gebührentabelle wurde wie bei den Gerichtskosten erneuert. Diese belaufen sich netto z.B. bei 1.500 € auf 105 € (Ost bisher 94,50 €), bei 5.000 € auf 301 € (Ost bisher 270,90 €) und bei 10.000 € auf 486 €. Eine Vergleichbarkeit zu den alten Gebühren ist nicht pauschal gegeben, da die gesamte Struktur der Vergütung geändert wurde. In den neuen Ländern ist auch hier der bisherige 10 %-ige Abschlag zu den alten Ländern aufgehoben worden.
Vergütung des Strafverteidigers
Das RVG zeigt für Straf- und Bußgeldsachen drei Gebührenarten, nämlich Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr auf.
Die Grundgebühr (Nettoangaben) entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall.
Strafsachen:
1) Wahlverteidiger: 30 –300 €
2) Pflichtverteidiger: 132 €
Bußgeldsachen:
1) Wahlverteidiger: 20 – 150 €
2) Pflichtverteidiger: 68 €
Die Verfahrensgebühr fällt für das Betreiben des Geschäftes in jeder Instanz neu an. (Ermittlungsverfahren Strafrecht: Wahlverteidiger: 30 – 250 €, Pflichtverteidiger: 112 €; Bußgeldsachen: nach der Höhe des Bußgeldes)
Die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung fällt je Verhandlungstag neben der Verfahrensgebühr an. Zuvor war nach der BRAGO bei mehreren Verhandlungstagen eine Gebührenkappung vorgesehen gewesen. Neben der Terminsgebühr für die Hauptverhandlung kann eine außergerichtliche Terminsgebühr entstehen, wenn der Anwalt an Vernehmungen Haftprüfungsterminen, Verhandlungen im Rahmen des Täter- Opfer- Ausgleiches und an Sühneterminen teilnimmt.
Die Gebührentatbestände für Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger sind nunmehr gleich. Jedoch sind die Gebühren der Höhe nach, wie gehabt, unterschiedlich. Die Gebühren des Pflichtverteidigers sind wie bisher als Festgebühren aufgezeigt. Für den Wahlanwalt sind weiterhin Betragsrahmengebühren, d.h. in „von-bis-Spannen“ vorgesehen. Der bestellte Pflichtverteidiger erhält 80 % der Mittelgebühr des Wahlanwaltes, was zu einer höheren gesetzlichen Vergütung des Pflichtverteidigers führt. Während die BRAGO in Bußgeldverfahren bislang pauschal auf die Gebühren der Strafsachen verwies, sind künftig eigene Gebührentatbestände anzuwenden. Straf- und Bußgeldverfahren werden dabei als verschiedene Angelegenheiten behandelt. Grundsätzlich entspricht die Gebührenstruktur dem Strafverfahren. Jedoch ist eine Dreiteilung der Gebühren zu verzeichnen. Bußgeldverfahren bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 € werden niedriger als bisher abgegolten. Verfahren mit einer Geldbuße von 40,00 – 5000,00 € behalten das derzeitige Gebührenniveau. In Bußgeldverfahren, welche eine höhere Geldbuße als 5000,00 € androhen, lassen eine höhere Gebühr als bisher entstehen. Maßgebend ist dabei die im jeweiligen Verfahrensstadium festgesetzte Geldbuße.
Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 2002
Das erste und zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 birgt einige Neuerungen in sich. So wird nunmehr der kündigende Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt zu informieren, sie hierzu freizustellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Meldet sich der Arbeitslose nicht unverzüglich und persönlich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos, so wird sein Arbeitslosengeldanspruch gem. § 140 SGB III gemindert. Es mindern sich Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Überbrückungsgeld bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 € um 7 €, bei 700 € um 35 € und bei einem Bemessungsentgelt über 700 € um 50 €.
Das Arbeitsamt wird ermächtigt, Dritte mit der Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitssuchenden zu beauftragen, wenn diese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grunde widersprechen. Selbst verlangen kann ein Arbeitsloser die Vermittlung durch einen entsprechenden Anbieter, wenn er 6 Monate nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit noch arbeitslos ist.
Bei Existenzgründern, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen erzielen werden, das voraussichtlich 25.000 € im Jahr nicht überschreiten wird und die vorher Arbeitslosengeld erhalten haben, besteht ein Anspruch auf einen Existenzgründerzuschuss für die Dauer von bis zu 3 Jahren. Längstens wird er für 1 Jahr bewilligt. Im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit beträgt der Zuschuss monatlich 600 €, im zweiten 360 € und im dritten Jahr 240 €. Informieren Sie sich bei Bedarf bitte beim zuständigen Arbeitsamt!
Gefahren beim Gebrauchtwagenkauf 2003
Nachdem das neue deutsche Schuldrecht bei den meisten Gebrauchtwagenhändlern bekannt ist und auch der Verbraucherschutz in dieser Branche einen größeren Stellenwert gefunden hat, versuchen doch einige Gebrauchtwagenhändler mit mehr oder weniger großem Erfindergeist, diese Vorschriften zu umgehen. Früher wurden die gebrauchten PKW unter Ausschluss jeder Gewährleistung angeboten. Nunmehr muss aber jeder, der einen Gebrauchtwagen verkauft, bei privaten Kunden nach Vereinbarung für mindestens 1 Jahr die Sachmängelhaftung übernehmen. So wurden zum Beispiel Fahrzeuge als „rollender Schrott“ unter Ausschluss jeder Gewährleistung, Sachmängelhaftung und Garantie verkauft. Solche Vertragsklauseln stellen eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften dar und sind unwirksam.
Außerdem wird immer wieder versucht, in die Kaufverträge zu formulieren, dass für Kilometerstand und Unfallfreiheit etc. keine Garantie übernommen werde. Das Fahrzeug wird als grundsätzlich reparaturbedürftig und „Bastlerfahrzeug“ verkauft. Die Formulierung „Bastlerfahrzeug“ oder „Ersatzteilspender“ schützt bei entsprechenden Fahrzeugen nicht vor Gewährleistungsansprüchen. Wenn tatsächlich Mängel vorhanden sind, sind diese möglichst genau zu bezeichnen. Unbrauchbarkeit des Fahrzeuges ist ebenfalls als solche anzugeben. Auch ein durch Preisnachlässe „erkaufter“ Verzicht auf Rechte aus der Sachmängelhaftung ist rechtswidrig und damit unwirksam. Der Käufer des Fahrzeuges hat in diesem Fall die volle gesetzliche Frist für Mängelhaftung von zwei Jahren.
Es besteht die Möglichkeit, die Sachmängelhaftung von zwei Jahren auf ein Jahr zu begrenzen. Der Gebrauchtwagenhändler kann sein Risiko begrenzen, wenn er im Kaufvertrag oder durch ein gesondertes Prüfgutachten ganz gezielt auf bestimmte Mängel hinweist. Wenn das Fahrzeug allgemein als Schrott oder unbrauchbar verkauft wird, sich sein Kaufpreis aber weit über dem Schrottpreis bewegt, ist von einer Unwirksamkeit der Klausel auszugehen.
In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass sein Fahrzeug bei Übergabe fehlerfrei war. Danach muss der Kunde beweisen, dass der Mangel beim Kauf bereits vorhanden war.
Dienstbarkeiten - Wegerechte etc. 2000
Artikel 11/2000 - Hier sollen Aspekte bei der rechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Übergangsrecht DDR-BRD zu Rechten an Grundstücken, betrachtet werden.
Eine Grundproblematik besteht darin, dass es nach dem Zivilgesetzbuch der DDR nicht zwingend erforderlich war, Nutzungsrechte ( z.B. für Eigenheim auf fremdem Grundstück) und Mitbenutzungsrechte (z.B. Wege- und Überfahrtsrechte) an Grundstücken sowie Gebäudeeigentumsrechte (z.B. auch Eigenheim; von VEB oder LPG auf vertraglich genutzten Grundstücken errichtete Gebäude) in den Grundbüchern der belasteten Grundstücke einzutragen. So bestand vielfach separates Eigentum am Grundstück und an den Gebäuden, ohne dass man dies aus dem Grundbuch erkennen konnte.
Eine Folge dessen ist, dass Zwangsversteigerungsverfahren in Bezug auf bebaute Grundstücke nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden konnten, weil z.B. der Grundstückswert durch das Zwangsversteigerungsgericht nicht ordnungsgemäß bestimmt werden kann. Dies wirkt sich auf die Kreditwirtschaft aus. Bei der Frage, in welcher Höhe ein Grundstück beliehen werden kann, ist entscheidend, ob ein darauf stehendes Gebäude tatsächlich dem Grundstückseigentümer gehört. Darüber hinaus sollte jeder Erwerber eines Grundstückes durch Grundbucheinsicht prüfen können, ob dieses mit Rechten Dritter belastet ist.
Nach dem bundesdeutschen Recht wird unterstellt, dass das, was im Grundbuch steht, die reale Lage auch widergibt. Man spricht vom öffentlichen Glauben des Grundbuches. Dieser soll wieder hergestellt werden. Gegenwärtig gilt er in den neuen Ländern für die o.g. Rechte noch nicht. Sie werden vorübergehend nicht von den Wirkungen der Beschlagnahme bei einer Zwangversteigerung erfasst.
Ursprünglich sollte die Anpassung dieser Rechtsverhältnisse bis zum 31.12.1996 vorgenommen werden. Die Frist wurde dann bis zum 31.12.1999 verlängert.
Nach dem damaligen Stand kann ein genanntes bestehendes Recht von einem Erwerber des Grundstückes nicht gutgläubig "wegerworben" werden. Selbst wenn der Käufer eines Grundstückes von der Belastung eines Grundstückes keine Kenntnisse hat, ging diese Belastung damals noch nicht unter. Das sollte sich ab 1.1.2000 ändern.
Für die Sicherung der Ansprüche war erforderlich, diese Rechte bis 31.12.1999 im Grundbuch zur Eintragung zu bringen, zumindest aber einen Eintragungsantrag beim zuständigen Grundbuchamt gestellt zu haben. Der Eigentümer des Grundstücks muss die Bewilligung zur Eintragung in notarieller Form erteilt haben. Lehnt er das ab, musste ihn der Nutzer bis zum o.g. Stichtag auf die grundbuchliche Einräumung dieser Rechte verklagt haben.
Sollten eine Eintragung oder Klage bis dahin nicht beantragt sein, so erlischt das Recht nicht automatisch, jedoch dann, wenn ein Erwerber des Grundstücks von der Existenz der Belastung keine Kenntnis hat, d.h. gutgläubig ist. Für einen solchen Fall steht dann dem Gebäudeeigentümer gegenüber dem Veräußerer des Grundstücks lediglich ein Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes des Gebäudes zu.
Beim Vorliegen der hier geschilderten Sach- und Rechtslagen ist es also zunächst erforderlich, dass die Inhaber der Rechte mit dem Grundstückseigentümer Kontakt aufnehmen und versuchen, grundsätzlich einen Kompromiss herbeizuführen, der dann notariell dokumentiert wird. Treten bei den Verhandlungen auf Parteienebene Probleme auf, ist es in jedem Fall ratsam, einen Notar oder Rechtsanwalt rechtzeitig beizuziehen. Mit diesem müssten konkrete Schritte, ausgehend von der jeweils spezifischen Situation, in die Wege geleitet werden.
Zwischenzeitlich wurde die bis 31.12.1999 geltende Frist bis zum 31.12.2000 verlängert.Als Beginn für die Herstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuches in den neuen Bundesländern war der 1.1.2000 benannt worden.
Nachdem Ende Jahres 1999 absehbar war, dass diese Frist nicht ausreichend ist, um alle bislang noch nicht geklärten Fälle durch entsprechende Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern zu bereinigen, hat der Bundestag am 20.12.1999 im Rahmen des "Zweiten Eigentumsfristengesetzes" die Frist um ein Jahr verlängert, d.h. ab 1.1.2001 können nach DDR-Gesetzen bestehende Rechte an Grundstücken gutgläubig wegerworben werden.
Im Zusammenhang mit der Eintragung der genannten Rechte tauchte verstärkt die Frage auf, ob auch Leitungsrechte zu diesen eintragungsbedürftigen Rechten gehören. Es besteht keine Notwendigkeit diese im Grundbuch als Dienstbarkeiten eintragen zu lassen, sofern es sich um Leitungen der Versorgungsunternehmen handelt.
Alle einschlägigen AVB´s (Allgemeine Versorgungsbedingungen; Wasser, Elt, Gas) enthalten jeweils in den §§ 8 Regelungen zur Grundstücksnutzung. Danach sind die Kunden und Anschlussnehmer der Versorgungsunternehmen verpflichtet, das Anbringen und Verlegen von Leitungen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke bzw. Gebäude unentgeltlich zuzulassen. Die Verpflichtung zur Gewährung der Grundstücksnutzung ergibt sich also aus der Tatsache, dass der betroffene Nachbar auch Kunde des Versorgungsunternehmens ist. Mit Bezug von Strom, Wasser usw. entsteht für ihn die Pflicht zur Gewährung der Nutzung seines Grundstückes für Leitungen, die zum Nachbarn führen.
Die Leitungen stehen bis zu den jeweiligen Anschlüssen im Hause eines Kunden des Versorgungsunternehmens im Eigentum dieses Unternehmens (§§ 10 der AVB). Es besteht in Bezug auf die Leitungsrecht demnach ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn (der die Nutzung seines Grundstücks gewährt) und dem Versorgungsunternehmen.
Eine weitere Rechtsgrundlage ist im Sächsischen Nachbarrechtsgesetz enthalten. Die §§ 19 und 23 besagen, dass der Nachbar Leitungen zu dulden hat, wenn die Anschlüsse nicht anders geführt werden können. Die Regelung ist analog dem Notwegerecht gestaltet. Gleichgelagerte Rechtsgrundlagen gibt es in den §§ 11 bzw. 10 der Satzungen des Zweckverbandes Kommunale Wasserversorgung/Abwasserentsorgung Mittleres Erzgebirgsvorland.
Anders ist die Lage nur zu betrachten, wenn es sich ausschließlich um private Leitungen über fremde Grundstücke handelt. Dann ist die Grundbucheintragung der Dienstbarkeit empfehlenswert.
Widerruf von Verbraucherverträgen 2002
Mit dem Beschaffen von Geschenken, oder auch den ganz alltäglichen Einkäufen sind in der Regel Rechtsfragen verbunden. Vor Ausführung des Geschäfts heißt es demnach zu überlegen, welche Konsequenzen sich ergeben können.
Wenn der Vertrag zum Kauf der Ware in dem Laden des Verkäufers geschlossen worden ist, so hat man zumindest rein rechtlich keine Möglichkeit mehr, diesen deswegen rückgängig zu machen, weil man das Produkt nicht oder nicht in dieser Form haben will. Rechtlich sieht es so aus, dass der Vertragschließende an seine Willenserklärung im Vertrag gebunden ist, ganz nach dem alten Grundsatz, "Verträge sind einzuhalten". Im Rahmen der Kulanz des Verkäufers sind jedoch Umtausch oder Rückgabe bei dessen Entgegenkommen möglich.
Gesetzliche Rechte zum Widerruf gibt es dagegen nur in eigens dafür vorgesehenen Fällen, so z.B. nach den §§ 312b bis 312f BGB bei Fernabsatzverträgen. Mit diesen seit 2002 in das BGB aufgenommenen Regelungen (vorher galt das Fernabsatzgesetz) sollten der Verbraucherschutz beim E-Commerce sowie die Rechtssicherheit im Bereich des Internethandels verbessert werden.
Geschützt werden nach dem Gesetz die Käufer, welche dem Verkäufer bei Vertragsverhandlungen nicht von Person zu Person gegenüberstehen, d.h. nicht gleichzeitig präsent sind. Um kommunizieren zu können, bedienen sie sich der modernen Hilfsmittel des 21. Jahrhunderts, wie e-Mails, Fax, Internet, Telefon, Fernsehen, Tele- und Mediendiensten, aber auch der klassischen Mittel wie Brief und Katalog. Diese alle werden im Gesetz als Fernkommunikationsmittel bezeichnet.
Dem Käufer entstehen beim "Kauf von der Ferne" aus Nachteile. Er kann die Ware nicht sofort in Augenschein nehmen, sich kein Bild von der Zuverlässigkeit seines Vertragspartners machen, er kennt vielleicht nicht einmal seine Identität und seinen Aufenthaltsort. Das Gesetz soll hier Sicherheit bringen durch Informationspflichten und ein Widerrufsrecht. Der Lieferer hat den Käufer über seine Identität, die Vertragsbedingungen, die Ware oder Dienstleistungen, die Preise, Lieferkosten und neben weiteren Details über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes zu informieren.
Diese Informationen sind dem Kunden alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren bis zur Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht für die von ihm abgegebene Willenserklärung (Bestellung/Vertrag). Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Der Widerruf kann durch schriftliche Erklärung (Tag Poststempel) oder auch durch Rücksendung der Ware innerhalb zwei Wochen erfolgen. Die Widerrufsfrist beginnt bei Fernabsatzverträgen nicht vor Erfüllung der o.g. Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs. Im Gesetz sind weitere Details für Sonderfälle geregelt, so dass es immer einer besonderen Prüfung des Einzelfalles bedarf.
Anstelle des Widerrufsrechts können bei Verträgen über die Lieferung von Waren Rückgaberechte eingeräumt werden. Diese Verfahrensweise ist allseits schon den Bestellern bei den großen Versandhäusern bekannt.
Daten der Bankkunden 2005
Zum 1.4.05 trat eine Änderung der Abgabenordnung in Kraft. Danach können Finanzämter sowie alle anderen Behörden, welche bei ihrer Tätigkeit mit dem Einkommensteuergesetz arbeiten, über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die zentrale Abrufstelle für Kontoinformationen, die Kontenevidenzzentrale (KEZ) Stammdaten von Bankkunden einsehen. Bei den Behörden handelt es sich z.B. um Sozial- und BaföG-Ämter und die Agenturen für Arbeit. Diese haben nun die Möglichkeit, Kontodaten der Steuerzahler einzusehen. Die Ämter haben die Pflicht zur nachträglichen Information der betroffenen Bürger. Für die Einsicht ist ein strafrechtlicher Verdacht oder Vorwurf nicht mehr erforderlich. Es wird lediglich verlangt, dass die Überprüfung für die Festsetzung staatlicher Leistungen oder die Erhebung von Steuern erforderlich ist.
Zuvor wurde bereits im Jahr 2003 gesetzlich die Möglichkeit geschaffen, dass auch die BaFin Stammdaten von Kunden der Kreditinstitute abrufen konnte. Das diente bislang aber nur der Verfolgung von Straftaten.
Die nunmehr geltenden Überprüfungsmöglichkeiten bestehen rückwirkend. Eine Verfolgung wird insoweit möglich sein, als die vorgeworfenen Handlungen noch nicht verjährt sind. Mit Nachzahlungsbescheiden muss gerechnet werden. Nach der Dateneinsicht ist die strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen.
Die hier in groben Zügen benannten Regelungen werden vom Deutschen AnwaltVerein als verfassungswidrig angesehen. Es werde in Grundrechte der Steuerzahler eingegriffen. Außerdem entstehe damit der gläserne Steuerzahler. Die vorgebrachte Verfassungswidrigkeit kann nur durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Bis zu einer möglicherweise anderen Entscheidung des Gerichtes sollte man die jetzt geltenden voll wirksamen Regelungen beachten.
Vom Einzelnen verlangt die Gesetzesänderungen eine hohe Aufmerksamkeit. Bestimmte Einkünfte oder Zinserträge bei der Einkommensteuererklärung zu vergessen, kann schwerwiegende Folgen haben. Übrigens regelt die EU-Zinsrichtlinie, die von Deutschland entsprechend umgesetzt wurde, dass Zinserträge, welche ein Anleger in einem EU-Mitgliedstaat erzielt hat, in dem er nicht ansässig ist, nach den Rechtsvorschriften seines Wohnsitzstaates zu versteuern sind. Um dies zu realisieren führen die 22 EU-Staaten ab Juli 2005 für solche Fälle einen automatisierten Informationsaustausch über Zinserträge ein. Bestimmte Regelungen sollen auch für "steuersensible" Drittländer, so z.B. Liechtenstein, Monaco oder die Schweiz gelten.
Verbraucherschutz 2000
Eine häufige Feststellung, nachdem Privatpersonen Geschäfte abgeschlossen und sich eines Besseren besonnen haben ist die, dass sie dann von einem Widerrufsrecht innerhalb einer bestimmten Frist ausgehen: „Ich habe einen Vertrag zum Kauf einer bestimmten Ware bei einem bestimmten Händler geschlossen und kann den Vertrag bis dann und dann widerrufen.“
Bei diesen Aussagen ist meist der Wunsch der Vater des Gedanken. Praktisch sieht es anders aus, denn der Vertragschließende ist an seine Willenserklärung im Vertrag gebunden, ganz nach dem alten Grundsatz, „Verträge sind einzuhalten“. Es hat schon so manchen getroffen, der z.B. einen Kaminbausatz für 10 TDM oder mehr oder einen PKW bestellte und den Vertrag dann aufheben wollte. Viele Lieferer behalten sich im Kleingedruckten pauschale Entschädigungssätze vor. Dann zahlt man einige Tausender für eine einzige Unterschrift, oder hat die bestellte Ware abzunehmen.
Gesetzliche Rechte zum Widerruf gibt es nur in eigens dafür vorgesehenen Fällen. So ist aufgrund einer EG-Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz durch den Bundestag am 27.6.2000 das Fernabsatzgesetz verabschiedet worden. Mit diesem sollen der Verbraucherschutz beim E-Commerce (Handel mit Gütern und Informationen über das Internet bzw. Marketing im Internet) sowie die Rechtssicherheit im Bereich des Internethandels verbessert werden. Geschützt werden nach dem Gesetz die Käufer, die also bei Vertragsverhandlungen nicht von Person zu Person mit dem Verkäufer gegenüberstehen, d.h. nicht gleichzeitig präsent sind. Um kommunizieren zu können, bedienen sie sich der modernen Hilfsmittel des 21. Jahrhunderts, wie E-Mails, Fax, Internet, Telefon, Fernsehen, Tele- und Mediendiensten, aber auch der klassischen Mittel wie Brief und Katalog.
Diese alle werden im Gesetz als Fernkommunikationsmittel bezeichnet.
Dem Käufer entstehen beim "Kauf von der Ferne" aus Nachteile. Er kann die Ware nicht sofort in Augenschein nehmen, sich kein Bild von der Zuverlässigkeit seines Vertragspartners machen, er kennt vielleicht nicht einmal seine Identität und seinen Aufenthaltsort. Das Fernabsatzgesetz soll hier Sicherheit bringen durch Informationspflichten und ein Widerrufsrecht. Der Lieferer hat den Käufer über seine Identität, die Vertragsbedingungen, die Ware oder Dienstleistungen, die Preise, Lieferkosten und neben weiteren Details über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes zu informieren.
Diese Informationen sind dem Kunden alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren bis zur Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht für die von ihm abgegebene Willenserklärung (Bestellung/Vertrag). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Der Widerruf kann durch schriftliche Erklärung (Tag Poststempel) oder auch durch Rücksendung der Ware innerhalb zwei Wochen erfolgen. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von den sonst üblichen Regelungen für Verbraucherverträge bei Fernabsatzverträgen nicht vor Erfüllung der o.g. Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs. Im Gesetz sind weitere Details für Sonderfälle geregelt, so dass es immer einer besonderen Prüfung des Einzelfalles bedarf.
Das Widerrufsrecht gilt z.B. nicht für kundenspezifisch angefertigte Waren oder solche, die bei Rücksendung verderben, die Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die Datenträger vom Kunden entsiegelt worden sind, für Zeitungen und für Wett- und Lotterie-Dienste.
Anstelle des Widerrufsrechts können bei Verträgen über die Lieferung von Waren Rückgaberechte eingeräumt werden. Diese Verfahrensweise ist allseits schon den Bestellern bei den großen Versandhäusern bekannt.
Mit dem o.g. Gesetz sind eine ganze Reihe weiterer Vorschriften geändert worden oder neu in Kraft getreten. Geregelt worden ist die Verfahrensweise bei Lieferung nicht bestellter Sachen. Hierdurch wird gegenüber dem Empfänger kein Anspruch begründet. Der Kunde kann die Sache behalten. Dies gilt u.a. jedoch nicht, wenn die Lieferung nicht für den Empfänger bestimmt war oder er dies hätte erkennen können oder erkannt hat.
Im Weiteren kam es u.a. zu Änderungen des Verbraucherkreditgesetzes und des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften, indem auch dort die zweiwöchige Widerrufsfrist eingeführt worden ist.
Hinweis zur Rechtslage ab 1.1.2002:
Die Regelungen des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und die Vorschriften zu Fernabsatzverträgen sind ab 1.1.2002 in das BGB aufgenommen worden. (§§ 312 ff. BGB)
Weihnachtsgeschenke 2004
Mi dem Beschaffen der Gaben des Weihnachtsmannes sind in der Regel Rechtsfragen verbunden. Vor Ausführung des Geschäfts heißt es demnach zu überlegen, welche Konsequenzen sich ergeben können.
Wenn der Vertrag zum Kauf der Ware in dem Laden des Verkäufers geschlossen worden ist, so hat man zumindest rein rechtlich keine Möglichkeit mehr, diesen deswegen rückgängig zu machen, weil man das Produkt nicht oder nicht in dieser Form haben will. Rechtlich sieht es so aus, dass der Vertragschließende an seine Willenserklärung im Vertrag gebunden ist, ganz nach dem alten Grundsatz, "Verträge sind einzuhalten". Im Rahmen der Kulanz des Verkäufers sind jedoch Umtausch oder Rückgabe bei dessen Entgegenkommen möglich.
Gesetzliche Rechte zum Widerruf gibt es dagegen nur in eigens dafür vorgesehenen Fällen, so z.B. nach den §§ 312b bis 312f BGB bei Fernabsatzverträgen. Mit diesen seit 2002 in das BGB aufgenommenen Regelungen (vorher galt das Fernabsatzgesetz) sollen der Verbraucherschutz beim E-Commerce sowie die Rechtssicherheit im Bereich des Internethandels verbessert werden.
Geschützt werden nach dem Gesetz die Käufer, welche dem Verkäufer bei Vertragsverhandlungen nicht von Person zu Person gegenüberstehen, d.h. nicht gleichzeitig präsent sind. Um kommunizieren zu können, bedienen sie sich der modernen Hilfsmittel des 21. Jahrhunderts, wie e-Mails, Fax, Internet, Telefon, Fernsehen, Tele- und Mediendiensten, aber auch der klassischen Mittel wie Brief und Katalog. Diese alle werden im Gesetz als Fernkommunikationsmittel bezeichnet.
Dem Käufer entstehen beim "Kauf von der Ferne" aus Nachteile. Er kann die Ware nicht sofort in Augenschein nehmen, sich kein Bild von der Zuverlässigkeit seines Vertragspartners machen, er kennt vielleicht nicht einmal seine Identität und seinen Aufenthaltsort. Das Gesetz soll hier Sicherheit bringen durch Informationspflichten und ein Widerrufsrecht. Der Lieferer hat den Käufer über seine Identität, die Vertragsbedingungen, die Ware oder Dienstleistungen, die Preise, Lieferkosten und neben weiteren Details über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes zu informieren.
Diese Informationen sind dem Kunden alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren bis zur Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht für die von ihm abgegebene Willenserklärung (Bestellung/Vertrag) . Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Der Widerruf kann durch schriftliche Erklärung (Tag Poststempel) oder auch durch Rücksendung der Ware innerhalb zwei Wochen erfolgen. Die Widerrufsfrist beginnt bei Fernabsatzverträgen nicht vor Erfüllung der o.g. Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs. Im Gesetz sind weitere Details für Sonderfälle geregelt, so dass es immer einer besonderen Prüfung des Einzelfalles bedarf.
Anstelle des Widerrufsrechts können bei Verträgen über die Lieferung von Waren Rückgaberechte eingeräumt werden. Diese Verfahrensweise ist allseits schon den Bestellern bei den großen Versandhäusern bekannt.
Justizkredit 2000
JUSTIZKREDIT. Das war ca. in der Zeit von 1998 bis 2000 ein Synonym für das Verhalten eines Bauträgers oder Bauherrn und die sich daraus für ihn ergebenden positiven Aspekte. Wenn die (günstigen) Kreditlinien ausgereizt waren, wurde versucht, sich zur finanziellen Sicherung der Fortführung weiterer Bauvorhaben, anderer Mittel zu bedienen. Das Geheimnis bestand darin, an den von Auftragnehmern ausgeführten Arbeiten oder in den erstellten Abrechnungen Mängel zu suchen und zu finden. Fällige Zahlungen sollten damit abgewürgt werden. In den unweigerlich folgenden Prozessen kam man mit einem Vergleichsabschluss zumindest auch unter Einbeziehung aller Kosten nicht schlechter, als wenn man gleich bezahlt hätte. Was gewonnen war, waren die Zinsen für die Zeit, in der der Auftragnehmer die fällige Zahlung nicht erhalten hatte. Dieses Geld hätte man sich zu einem in der Regel erheblich höheren Zinssatz beschaffen müssen.
Auch diesen hier nur kurz geschilderten Zustand waren im Jahre 1999 3100 Handwerksbetriebe zum Opfer gefallen. In Sachsens Handwerk sind in 4 Jahren Forderungsverluste von 1 Mrd. DM entstanden! Man sprach davon, dass im ostdeutschen Baugewerbe die Sitten verwildert sind. Politik und Wirtschaft sahen sich veranlasst hier dringend zu handeln, bevor Handwerker zu kriminellen Methoden des Geldeintreibens übergehen.
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ergriff Anfang 1998 die Initiative mit der Gründung der Arbeitsgruppe "Zahlungsmoral". Über mehrere Zwischenschritte brachte die Sächsische Staatsregierung einen Gesetzentwurf als Bundesratsinitiative ein. Nach Diskussion auch auf der Grundlage weiterer Initiativen wurde am 30.3.2000 durch den Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen beschlossen.
Zu den im Wesentlichen ab 1. Mai 2000 geltenden Kernpunkten des Gesetzes gehörten:
Verzug tritt, nicht wie bisher nur nach Mahnung, jetzt schon 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch ein. (siehe Vermerk am Ende des Artikels) Während des Verzuges sind Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz (2,57 % - Stand 01.01.2002; 2,47 % ab 1.7.2002, 1,97 % ab 1.1.2003, 1,22 % ab 1.7.2003, 1,14 % ab 1.1.2004) zu zahlen. Ein höherer Zinsschaden kann wie bisher nachgewiesen werden. Für in sich abgeschlossene Teile der erbrachten Leistungen oder Lieferungen von Material oder Bauteilen kann der Werkunternehmer Abschlagszahlungen verlangen.
Künftig soll es ausgeschlossen sein, wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme zu verweigern. Eine Erleichterung für den Nachweis der Berechtigung der Zahlungsforderung eines Subunterunternehmers tritt dadurch ein, dass diese fällig ist, wenn der Hauptauftraggeber von seinem Auftraggeber Zahlungen oder Teilzahlungen erhalten hat. Sofern Mängel feststellbar sind, kann der Besteller nach der Abnahme die Zahlung einer angemessenen Vergütung, mindestens in Höhe des Dreifachen der Mängelbeseitigungskosten verweigern.
Die Erfüllung der Voraussetzungen einer Abnahme (und damit der Zahlung) kann künftig durch die Beiziehung eines Gutachters, der eine sogenannte Fertigstellungsbescheinung erteilt, bestätigt werden. Auf diesen können sich die Parteien einigen, bzw. kann er auf Antrag des Unternehmers durch eine zuständige Kammer (z.B. IHK, Handwerkskammer) bestimmt werden. Auf Grundlage eines solchen Gutachtens werden bessere Voraussetzungen zur Durchsetzung der Zahlungsforderung geschaffen.
Handwerker, die bislang schon die gesetzlichen Möglichkeiten der Einforderung einer Sicherheit nutzen, bevor sie mit der Arbeit begannen, wurden durch die Auftraggeber ganz einfach durch Kündigung des Vertrages ausgeschalten. Ein Teil der Konkurrenz war sicher bereit, diese Bedingung nicht zu stellen. Der dem gekündigten Auftragnehmer zustehende Schadenersatz war in der Praxis kaum durchsetzbar, da jede Mark Verlust bewiesen werden musste. Nunmehr kann der gekündigte Unternehmer mindestens pauschal 5% der vereinbarten Vergütung als Schadenersatz verlangen.
Mit dem Gesetz kann sicher nur ein Teil der anstehenden Probleme zur Durchsetzung berechtigter Zahlungsforderungen gelöst werden, bedenkt man, dass andererseits von einer Misere in der Zwangsvollstreckung gesprochen wird. Es bleibt in jeglicher Hinsicht also noch viel zu tun, um das angestrebte Ziel der Vermeidung von Insolvenzen in die Tat umzusetzen.
Durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist zwischenzeitlich bereits wieder ein neuer Diskussionsentwurf für eine Gesetzesänderung zur Verbesserung der Zahlungsmoral veröffentlicht worden. Einzusehen ist dieser unter www.justiz.sachsen.de unter Rechtspolitik, Vorschläge zur Verbesserung der Zahlungsmoral.
Hinweis zur Rechtslage ab 1.1.2002:
Mit dem Schuldrechtsänderungsgesetz sind ab 1.1.2002 Korrekturen in Kraft getreten, auf die in einem separaten Artikel von mir eingegangen wird. Sollte vorab eine Zusendung gewünscht sein, stelle ich Ihnen diese nach entsprechender Anforderung gern zur Verfügung.
Das neue Versicherungsvertragsgesetz 2008
Das neue Versicherungsvertragsgesetz 2008
Seit dem 1.1.08 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (nachfolgend VVG) in Kraft. Mit dieser Mandanteninformation möchten wir uns gleichzeitig einerseits an den Verbraucher und damit den Versicherungskunden, andererseits aber auch an die Versicherungsvermittler wenden und über die nunmehr wirksam gewordenen Änderungen zumindest in einigen wesentlichen Fragen informieren.
Das bis zum Ende letzten Jahres geltende VVG stammte aus dem Kaiserreich, konkret dem Jahre 1908. Trotz gelegentlicher Anpassung in Teilbereichen blieb es in der Struktur jedoch so erhalten, dass die Versicherer ein Übergewicht hatten und damit ihre Leistung einschränken oder verweigern konnten. Mit dem neuen Gesetz wird eingeschätzt, dass die Versicherungskunden Gewinner der Reform sind. Diese haben mehr Rechte eingeräumt bekommen, so dass von einer relativ ausgewogenen Rechte- und Pflichtenlage zwischen Versicherer und Kunden ausgegangen wird.
Ein Kernpunkt des neuen VVG liegt im Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips bei grober Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzung und Gefahrerhöhung. Künftig soll der Versicherte auch dann anteiligen Versicherungsschutz erhalten, wenn er z.B. den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, wie etwa bei der Geltendmachung von Kasko-Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall bei Durchfahren der roten Ampel.
Die Folgen eines grob fahrlässigen Handelns werden sich zukünftig danach bemessen, wie das Verhalten des Versicherungsnehmers zu bewerten ist. Je nach Schwere des Verschuldens kann die Versicherung ihre Leistung in einem von ihr zunächst angesetzten Verhältnis kürzen. Es wird damit gerechnet, bei normaler grober Fahrlässigkeit die Hälfte der vertraglichen Leistungen beanspruchen zu können. Gleiche Herangehensweisen sind denkbar, wenn der Versicherte Verhaltensnormen (Obliegenheiten) verletzt, welche er aber zu beachten hätte, um Versicherungsschutz zu erhalten. Hierzu gehören die Verpflichtung zur Schadenanzeige und zur Auskunftserteilung über alle wesentlichen Umstände des Versicherungsfalles.
Weiter neu aufgenommen in das VVG wurden Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers vor und bei Abschluss des Versicherungsvertrages. Der Versicherer hat nunmehr die generelle Pflicht zur Durchführung einer spezifischen Risiko- und Bedarfsanalyse.
Der Versicherer bzw. sein Agent hat die erfolgte Beratung zu dokumentieren und auf Wunsch des Kunden vor Vertragsabschluss in Textform zu übergeben. Gleichwohl ist es jedoch auch möglich, dass der Kunde auf Beratung- und Dokumentation in einer gesonderten schriftlichen Erklärung verzichtet. Diese Regelung ist jedoch bereits jetzt umstritten.
Verletzt der Versicherer Beratungspflichten, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Beratungspflicht kann sich insbesondere bei langfristigen Verträgen fortsetzen. Die Beratungspflicht besteht nicht, wenn der Vertrag von einem Versicherungsmakler vermittelt wurde.
Völlig neu gefasst wurden Informationspflichten der Versicherer, welche vor Abschluss eines Versicherungsvertrages zu beachten sind. Auch hierauf kann der Versicherungsnehmer vorab verzichten.
Der Versicherungsnehmer kann seine auf den Abschluss eines Vertrages abgegebene Erklärung innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerrufen. Für Lebensversicherungs-verträge gibt es eine längere Frist von 30 Tagen. Die Frist beginnt in die beiden Fällen erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind.
Nach den alten Regelungen war es so, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet war, alle ihm bekannten Umstände, welche für die Gefahrübernahme erheblich sein konnten dem Versicherer anzuzeigen. Zukünftig muss der Versicherungsnehmer nur solche Umstände mitteilen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.
Nach den Altregelungen musste der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen bei einer vorliegenden Ablehnung der Versicherung binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Klagefrist ist weggefallen, so dass lediglich noch die Grundsätze der Verjährung anwendbar sind.
Weitreichende Veränderungen gibt es im VVG im Bereich der Lebensversicherungen. Der Versicherungsnehmer hat nunmehr einen gesetzlichen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung. Bisher war dies lediglich gängige Praxis, ohne gesetzlich festgeschrieben zu sein. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche zu unterrichten. Künftig sind bei einer vorzeitigen Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages bei der Berechnung der Rückkaufswerte die entstandenen Abschlusskosten auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu verteilen. Damit soll vermieden werden, dass die Versicherungsnehmer nach einer kurzen Vertragslaufzeit und Folge der Kündigung keinerlei Rückzahlungsansprüche hatten, da zunächst die Abschlusskosten komplett verrechnet worden sind.
Wie mitgeteilt, gilt das Gesetz seit 1.1.08. Es ist auf alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge anzuwenden. Auf alle bis 31.12.07 abgeschlossen Verträge findet bis zum 31.12.08 altes Recht Anwendung, danach das neue Recht. Für das Inkrafttreten einzelner Bestandteile gibt es Sonderregelungen.
Dieser Artikel verschafft nur einen groben Überblick über die Änderungen des VVG. Sofern sich Detailfragen ergeben sollten, machen sich weitergehende Erörterungen erforderlich. Die Mitarbeiter unserer Kanzlei stehen hierfür gern zur Verfügung.
Arbeitslosengeld 2007
Artikel Mai 2007 - Wir möchten noch mal auf die geltende Rechtslage zum Arbeitslosengeld hinweisen. Das Sozialgesetzbuch III, mit dem der Gesetzeber das zuvor im Arbeitsförderungsgesetz geregelte Arbeitsförderungsrecht als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch überführt hat, normiert als in der Praxis wichtigste Lohnersatzleistung das Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (1.), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (2.), und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (3.).
1. Arbeitslosigkeit
Der für das Arbeitsförderungsrecht zentrale Begriff der Arbeitslosigkeit ist in § 119 SGB III definiert. Im Einzelnen lassen sich der Vorschrift vier Voraussetzungen entnehmen: die Arbeitnehmereigenschaft, die Beschäftigungslosigkeit, das Entfalten von Eigenbemühungen und die Verfügbarkeit.
a)
Die Arbeitnehmereigenschaft des Anspruchsstellers ist im Rahmen des Merkmals "arbeitslos" meist unproblematisch. Die Rechtsprechung zählt zu den Arbeitnehmern, die eine abhängige Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfang ausüben.
b)
Nach der gesetzlichen Definition ist ein Arbeitnehmer beschäftigungslos, wenn er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Maßgebend ist allein die Nichtbeschäftigung, unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend kann Beschäftigungslosigkeit bereits mit der Freistellung durch den Arbeitgeber vorliegen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Eine Tätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus.
c)
Weitere Voraussetzung ist das Bemühen, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Arbeitslose hat dabei alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Der fehlende Nachweis über die unzureichenden Eigenbemühungen wird mit einer Sperrzeit sanktioniert. Die Sperrzeit bewirkt ein Ruhen des Anspruchs.
d)
Um einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld zu haben, muß der Arbeitslose verfügbar sein. Verfügbarkeit erfordert u.a., dass den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge geleistet werden kann. Der Arbeitslose muß daher mindestens einmal täglich unter der Adresse persönlich anwesend sein, die er der Agentur für Arbeit gegenüber angegeben hat. Ist ein Arbeitsloser arbeitsunfähig, schließt dies die Verfügbarkeit nicht zwingend aus. Er kann für andere ihm zumutbare, gesundheitlich weniger belastende Tätigkeiten vermittelbar sein.
2. persönliche Arbeitslosmeldung
Die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit muß persönlich und frühzeitig erfolgen. Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich arbeitssuchend zu melden. Dies gilt auch dann, wenn der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Die Aufnahme einer Beschäftigung muß der Agentur für Arbeit unbedingt angezeigt werden, selbst wenn das Beschäftigungsverhältnis nach kurzer Zeit wieder aufgegeben wurde. Dies geschieht in der Praxis mittels einer Veränderungsmitteilung.
3. Erfüllung der Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat, werden in die Rahmenfrist nicht eingerechnet.
Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Das Bundessozialgericht hat wiederholt in seinen Entscheidungen bestätigt, das eine Verlängerung der 4-Jahresfrist weder durch Bezug von Erziehungsgeld noch Mutterschaftsgeld möglich ist.
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag
Wer sein Arbeitsverhältnis selbst beendet, wird mit einer Sperrzeit belegt, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Um den Eintritt einer Sperrzeit entfallen zu lassen, bedarf es eines wichtigen Grundes. Von der Rechtsprechung als wichtiger Grund akzeptiert, z.B. einer Aufhebungsvereinbarung zuzustimmen, ist der Fall der Drohung des Arbeitgebers mit einer rechtmäßigen ordentlichen Kündigung. Die Kündigung darf jedoch nicht auf dem Verhalten des Arbeitnehmers beruhen. Darüber hinaus sind die geltenden Kündigungsfristen zu beachten. Ferner darf dem Arbeitslosen nach der Androhung der Kündigung das Abwarten der rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zumutbar sein. Gleiches gilt im Fall der Eigenkündigung des Arbeitnehmers.
Änderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften 2002
Am 01.08.02 ist das Zweite Gesetz zur Änderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Der Regelungsschwerpunkt lag u.a. in der Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Schmerzensgeld, Einschränkungen des Haftungsumfangs bei Sachschäden sowie in der Reform der Straßenverkehrs-Gefährdungshaftung.
I. Schmerzensgeld
Eine der praktisch bedeutsamsten Neuerungen ist die erhebliche Ausweitung des Schmerzensgeldanspruchs. Schmerzensgeld konnte bislang nur in den durch das Gesetz bestimmten wenigen Fällen verlangt werden, z.B. bei rechtswidrigen unerlaubten Handlungen.
Nunmehr besteht ein allgemeiner Schmerzensgeldanspruch bei Personenschäden unabhängig davon, welche Art von Haftung dem Anspruch zugrunde liegt. Für den Fall der Verletzung u.a. des Körpers oder der Gesundheit kann eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.
Damit besteht ein solcher Anspruch auch bei Gefährdungs- und Vertragshaftung, bei denen bisher der Ersatzumfang der Haftung auf Vermögensschäden begrenzt war (ausgenommen Gefährdungshaftung des Halters von Luxustieren).
- Gefährdungshaftung:
Die Gefährdungshaftung erfasst solche Schäden, die durch rechtmäßige, aber für andere mit Gefahren verbundene Betätigungen verursacht werden. Beispielhaft sei hier die Haftung des Kraftfahrzeughalters nach dem Straßenverkehrsgesetz genannt. Dieser hat zukünftig unabhängig vom Verschulden ein Schmerzensgeld bei Personenschäden zu zahlen, wenn er nicht den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses oder einer Verursachung durch höhere Gewalt führen kann.
- Vertragshaftung:
Unter den Begriff der Vertragshaftung fallen alle Pflichtverletzungen im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses. Nach der früheren Rechtslage konnte eine Person, welche im Rahmen einer Vertragsbeziehung einen körperlichen Schaden erlitt, Schmerzensgeld in der Regel nur bei einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung ersetzt verlangen. Dieser Anspruch wird nunmehr dahingehend ausgeweitet, dass Schmerzensgeld stets als Folge eines zu ersetzenden Personenschadens im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zu zahlen ist.
II. Einschränkung des Haftungsumfangs bei Sachschäden
Künftig wird die Umsatzsteuer nur noch erstattet, soweit sie tatsächlich bei einer Reparatur oder dem Kauf von Ersatzteilen angefallen ist. Lässt der Geschädigte z.B. eine Reparatur nicht durchführen und will auf Grundlage eines Schätzgutachtens abrechnen, kann er nur die um den Umsatzsteuersatz verminderten Reparaturkosten verlangen.
III. Reform der Verkehrsunfallhaftung
Eine weitere Neuerung ist die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit von Kindern für einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug von bisher 7 Jahren auf das Alter ab 10 Jahren. Zum anderen müssen sich Kinder in diesem Alter bei ihren eigenen Ansprüchen ein Mitverschulden nicht entgegenhalten lassen.
Weiterhin war zunächst in der Diskussion, dass der bislang geltende Entlastungsgrund des unabwendbaren Ereignisses generell entfallen soll. (In der Vergangenheit konnte sich der Halter eines Fahrzeugs entlasten, wenn er die Sorgfalt eines Idealfahrers eingehalten hat.).
Diese Meldungen führten zunehmend zu Beunruhigungen sowohl in der Versicherungswirtschaft als auch bei den Kraftfahrern.
Künftig kann der Nachweis des unabwendbaren Ereignisses nur noch bei Unfällen zwischen Kraftfahrern geltend gemacht werden. Andernfalls ist die Ersatzpflicht im Straßenverkehr ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
Auch künftig erhält ein Autofahrer, welcher sich perfekt verhalten hat, aber gleichwohl in einen Unfall verwickelt wird, seinen Schaden zu 100 % ersetzt.
IV. Sachverständigenhaftung
Nahezu unbemerkt hat die Vorschrift einer Sachverständigenhaftung ins BGB Einzug gehalten. Danach ist nunmehr ein gerichtlicher Sachverständiger zum Ersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet und eine darauf beruhende gerichtliche Entscheidung einem der Verfahrensbeteiligten Schaden zufügt. Die Ersatzpflicht soll nur dann nicht eintreten, wenn es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Einige Zeit wird es in Anspruch nehmen, bis die Rechtsprechung diese umfangreiche Gesetzesreform ausgelegt hat. Für Fragen der Rechtsanwendung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Anett Hoppe
Rechtsanwältin
(verfasst 8/2002)
Altersvermögensgesetz 2001
MITTE des Jahres 2001 wurde durch den Gesetzgeber der Weg für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung geebnet. Die gesetzliche Rente wird gesenkt und im Gegenzug mit dem Altersvermögensgesetz ab Januar 2002 die private Altersvorsorge gefördert. Die sinkende Zahl der Geburten einerseits und die steigende Lebenserwartung andererseits machten eine Reform des Rentensystems notwendig.
Neben dem über Jahrzehnte bewährten System der gesetzlichen Rentenversicherung soll eine Gestaltung der individuellen Eigeninitiative bei der zusätzlichen Altersvorsorge eingeführt werden. Die Schlagzeilen insbesondere in Vorbereitung des Gesetzes waren vielgestaltig und kontrovers. Versicherungsgesellschaften und andere hatten bereits frühzeitig großangelegte Kampagnen zum Gewinnen der Kunden für die neuen Projekte gestartet. Die Förderung begann ab Januar 2002. Zu den verschiedenartigen Angeboten sollten Vergleiche von objektiver Seite, wie Stiftung Warentest, in die Prüfung einbezogen werden.
Betrachtet werden sollen hier vor allem Aspekte der betrieblichen Altersvorsorge. In Artikel 9 des Altersvermögensgesetzes wurde eine Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung festgeschrieben. Einige Prämissen sollen hier genannt werden:
Ab 2001 haben Beschäftigte einen Anspruch auf Umwandlung eines Teils des Gehaltes in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Bisher war das nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmte. Die Ansprüche bleiben bei einem Wechsel zu anderen Arbeitgebern bestehen. Nach 5 Jahren sind die Ansprüche für Arbeitnehmer ab dem 30. Lebensjahr sicher, d.h. unverfallbar.
Im allgemeinen wird eingeschätzt, dass ein Arbeitnehmer bei Vereinbarung einer betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen eines vom Arbeitgeber geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages bei den Anbietern bessere Bedingungen erhält, als Einzelpersonen bei einer Bank oder einer Lebensversicherung. So fallen bei Lebensversicherungen keine Abschlussprovisionen und beim Erwerb von Investmentanteilen keine Ausgabeaufschläge an.
Der Arbeitgeber organisiert die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge. Er sucht geeignete Anlageformen und führt die Beiträge ab. Sicher werden vielfach auch die Tarifparteien oder der Betriebsrat die Verhandlungen zur Altersvorsorge führen. Mit dem Angebot der Versorgung durch den Arbeitgeber werden die Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Förderung unterstützt.
Es gibt unterschiedliche Arten der staatlichen Förderung, die die Beschäftigten bei einer Entgeltumwandlung wählen können. Bei Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds kann die staatliche Förderung durch Zulage oder Steuervorteil beantragt werden. Interessant ist die Steuer- und Beitragsfreiheit, auch wenn Mitarbeiter zusätzliche Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung in eine Pensionskasse und in einen Pensionsfonds einzahlen wollen.
Der Arbeitgeber kann festlegen, das Geld in einer Pensionskasse oder in einem Pensionsfonds anzulegen. Wenn er dem nicht nachkommt, ist es möglich mit ihm einen Weg zur Entgeltumwandlung auszuhandeln. Scheitert auch das, kann vom Arbeitgeber der Abschluss einer von ihm zu wählenden Direktversicherung verlangt werden.
Der Arbeitgeber hat keine Pflicht, sich an der Altersvorsorge finanziell zu beteiligen. Einige schon neu geschlossene Tarifverträge zeigen jedoch auch eine solche Bereitschaft.
Es gibt drei weitere Arten zur betrieblichen Altersvorsorge:
1.
Ab 2002 können Arbeitnehmer über den Arbeitgeber jährlich bis zu 4224 DM steuer- und beitragsfrei in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen.
2.
Sollte dies schon ausgeschöpft sein, besteht die Möglichkeit, in eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse bis zu 3408 DM bzw. 4200 DM einzuzahlen. Die Zahlungen werden pauschal mit 20 % versteuert.
3.
Falls der Arbeitgeber eine Betriebsrente über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse anbietet, können auch Teile des Gehaltes steuer- und beitragsfrei eingebracht werden.
Wichtig ist, dass ab 2009 für alle Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die neuen gesetzlichen Regelungen mit Sicherheit noch einer längeren Probe in der Praxis unterliegen werden. Allen Beteiligten, sowohl Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist jedoch zu empfehlen, planmäßig Angebote und Informationen zu sammeln um gezielt Aktivitäten zur Sicherung der zusätzlichen Altersvorsorge einzuleiten. Ohne einen kompetenten und vertrauten Berater wird angesichts der Fülle der sich hier zeigenden Fragen und Probleme jedoch keine umfassende Klärung möglich sein.
15 Jahre Kanzlei im Jahre 2006
Es ist Sommer im Jahre 1990. Ein Berufskollege aus dem Kombinat ruft in der Rechtsabteilung des damaligen VEB Numerik an und fragt nach, ob Herr Höppner nicht Interesse hätte, zukünftig für eine Rechtsanwaltskanzlei aus Frankfurt/M. zu arbeiten und mit einer Unternehmensberatung zu kooperieren. Es wird kurzfristig zugesagt, mit dem Trabi nach Frankfurt/M. gefahren und begonnen zu arbeiten. Quasi der Sprung ins kalte Wasser. Es folgten vor allem Jahre des Lernens des neuen Rechts. Unterstützung fanden wir dabei vom Kanzleigründer Dr. Otto Graf Praschma sowie der Steuerberaterin Dagmar Wolter und es gab westdeutsche Rechtsanwälte, welche uneigennützig einen Verein (Adiuvat) gründeten und sich als Ziel setzten, den Ost-Justitiaren Hilfe beim Neueinstieg zukommen zu lassen.
Am 1.9.2006 konnten wir in einer Feierstunde ein Resümee über diese mehr als 15-jährige Tätigkeit ziehen. Auch im Namen meiner Mitarbeiterinnen möchte ich mich für die zahlreichen Glückwünsche, Blumen und Präsente bedanken. Verbinden möchte ich den Dank mit den Wünschen, das tägliche Leben möglichst ohne Rechtsstreite meistern zu können und für den Fall, dass sich solche nicht vermeiden lassen, mit Bedacht und Umsicht vorzugehen. Unmut, oft sogar Wut über die Gegenseite sind zwar in der Regel verständlich, aber ein schlechter Berater. Besser ist ein klarer Kopf, um das angestrebte Ziel auf dieser Grundlage erreichen zu können.
Das Entsendegesetz 2009
Die beiden Begriffe Mindestlohn und Entsendegesetz scheinen zunächst erst einmal überhaupt nichts miteinander gemeinsam zu haben. Das Ziel des Entsendegesetzes, welches nunmehr in der neuen Fassung vom 20.4.2009 u.a. für Bauhaupt- und Nebengewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistung, Sicherheitsdienstleistung sowie Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst gilt, besteht in der Sicherung von angemessenen, in Tarifverträgen festgelegten Mindestarbeitsbedingungen, wenn ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland seine Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland einsetzt. Unabhängig vom Auslandsbezug werden die Regelungen des Entsendegesetzes auch auf Fälle angewandt, in denen z.B. ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die u.a. in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages fallen. Demnach hat der Verleiher zumindest die z.B. im Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen incl. des dort vorgesehenen Lohnes zu gewähren und in bestimmtem Maße Beiträge für gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien zu leisten.
Außerdem haftet nach dem Entsendegesetz ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen beauftragt für die Verpflichtungen dieses Unternehmers oder eines weiteren Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts gegenüber dem Arbeitnehmer. Auch hier sind Zahlungen von Beiträgen für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien beinhaltet. Der jeweilige Auftraggeber haftet für die von ihm beauftragten Unternehmer für deren Verpflichtungen gegenüber den die jeweilige Arbeit ausführenden Arbeitnehmern wie ein Bürge, welcher sofort in Anspruch genommen werden kann. Diese Haftung bezieht sich ausschließlich auf das Nettoentgelt.
Voraussetzung, die tarifvertraglichen Regelungen zu ihren Gunsten einfordern zu können, ist für die Arbeitnehmer grundsätzlich die notwendige Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit des betroffenen Tarifvertrages. Das ist z.B. im Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen, dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe und den Tarifverträgen für das Gebäudereinigerhandwerk gegeben.
Aus den genannten Tarifverträgen kommen dann ausgehend von dem Entsendegesetz u.a. Regelungen über die Mindestentgeltsätze, zum Mindesturlaub, zu Höchstarbeitszeiten und zur Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz zum Tragen.
Obwohl das Grundziel des Gesetzes darin besteht, den von einem ausländischen Unternehmen im Inland eingesetzten Arbeitnehmern die gleichen Mindestarbeitsbedingungen wie den für inländische Unternehmen tätigen Arbeitnehmern zu gewähren und somit ein Lohndumping zu verhindern, gibt es wie dargelegt auch für inländische Unternehmen und Arbeitnehmer zahlreiche Ansatzpunkte dafür, das Entsendegesetz auch hier zur Durchsetzung von Mindestbedingungen des Arbeitsverhältnisses anzuwenden.
Die entscheidende Frage wird immer sein, ob für die o.g. Branchen Tarifverträge existieren und für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. In diesem Zusammenhang ist auf die Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.BMAS.de) zu verweisen. Dort ist ein Verzeichnis der genannten Tarifverträge zu finden. Von besonderer Bedeutung sind in der praktischen Umsetzung die Fragen der Sicherung von Mindestentgelten in der Leiharbeit (Zeitarbeit) und die Haftung des Hauptauftraggebers für seine Subunternehmer hinsichtlich der Zahlung des tariflichen Mindestlohnes.
Die Detailfragen, wann welche Regelungen des Entsendegesetz oder der Tarifverträge anzuwenden sind, bedürfen jeweils der Prüfung des Einzelfalles. Hierzu sollten sich die Betroffenen an einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt wenden.