Erbrecht
In Anbetracht der besonders schwierigen Situation für Hinterbliebene bei einem Erbfall die Vermögensnachfolge ordnungsgemäß, reibungslos und friedensstiftend regeln zu wollen, bedarf es vorab bereits sorgfältiger Vorbereitung und Planung. In der Praxis ist vorwiegend das eigenhändige Testament vorzufinden. Dieses enthält jedoch, ohne sachkundige Beratung verfasst, zumeist gut gemeinte aber juristisch unklare Regelungen, welche letztendlich häufig zu erbitterten Streitigkeiten und Störungen des Familiefriedens führen. Weiterhin als gefährlich sind Schenkungen und vorweggenommene Erbfolgen zu beurteilen, die voreilig und der bloßen Steuerersparnis wegen durchgeführt werden.
Im folgenden soll Ihnen zunächst ein Überblick über das Erbrecht verdeutlichen, dass die jeweiligen oder fehlenden Verfügungen verschiedene und bedenkenswerte Konsequenzen auslösen.
1. Gesetzliche Erbfolge
Wegen der in Art. 14 Grundgesetz manifestierten Testierfreiheit wird die gesetzliche Erbfolge von einer Verfügung von Todes wegen des Erblassers verdrängt.
Das gesetzliche Erbrecht des BGB stellt ein Verwandtenerbrecht dar. Gem. § 1589 BGB sind Personen, von denen eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt. (z.B. Großmutter, Vater, Kind) Soweit eine Verwandtschaft durch die Annahme als Kind in Form einer Adoption begründet wird, ist auch ein gesetzliches Erbrecht gegeben, da stets lediglich die juristische Verwandtschaft entscheidend ist. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben Person abstammen, sind in der Seitenlinie miteinander verwandt. (z.B. Geschwister, Onkel, Nichte) Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der vermittelnden Geburten. In den §§ 1924 ff. BGB werden die Verwandten des Erblassers in einzelne Ordnungen eingeteilt. Erben erster Ordnung stellen die Abkömmlinge dar, d.h. dass diese nach den Gesetz vorrangig zu gleichen Teilen erbberechtigt sind. (z.B. Kinder, Enkel) Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge werden dann gesetzliche Erben zweiter Ordnung, wenn die vorgenannten nicht vorhanden sind. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge. Außerdem sind Tanten, Onkels Cousins und Cousinen und deren Abkömmlinge erbberechtigt, wenn weder Erben der ersten, noch der zweiten Ordnung vorhanden sind. Gesetzliche Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
2. Ehegattenerbrecht
Durch die Eheschließung wird grundsätzlich keine Verwandtschaft mit dem Ehepartner begründet. Im Zeitpunkt des Erbfalles muss eine wirksame Ehe bestanden haben. Das Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder ihr zustimmte. Die Höhe des Erbteiles des Ehegatten bestimmt sich zunächst danach, neben welcher Ordnung von Erben er als Erbe berufen ist. Neben Abkömmlingen erbt der Ehegatte 1/4. Neben den Erben 2. Ordnung oder neben Großeltern erbt er die Hälfte. Die Quote der Erbschaft des Ehegatten bestimmt sich weiterhin nach dem Güterstand in der ehelichen Gemeinschaft. Lebten die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4. Bei Gütertrennung erhöht sich der gesetzliche Erbteil nicht um eine güterrechtliche Quote. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte zu gleichen Teilen mit seinen Kindern. Im Gebiet der ehemaligen DDR lebten die Ehegatten bis zum 03.10.1990 im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Ab diesem Zeitpunkt gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Neben seinem gesetzlichen Erbteil steht dem Ehegatten der gesetzliche Voraus zu. Dieser umfasst die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke.
3. Erbrecht des Staates
Ist zum Zeitpunkt des Erbfalles kein gesetzlicher Erbe aufzufinden und existiert keine Verfügung von Todes wegen, dann fällt das gesamte Erbe dem Fiskus zu.
4. Verfügung von Todes wegen
Verfügungen von Todes wegen können zum einen Testamente oder auch Erbverträge sein. Wird keine Verfügung von Todes wegen getroffen, so geht im Erbfall das gesamte Erbe auf die/den Erben über und ist zu teilen. Das kann zu einem vom Erblasser nicht gewollten Vermögenszerfall, z.B. wegen des zur Vermögensteilung notwendig gewordenen Verkauf von Immobilien, führen. Es besteht die Möglichkeit der Erbeinsetzung durch die o.g. Verfügungen, der Herbeiführung eines Erbverzichts, der vorweggenommenen Erbfolge, verschiedener Zuwendungen von Todes wegen (Vermächtnisse) oder von Auflagen. Zu diesen und weiteren Problemen, das Erbrecht betreffend, beraten wir Sie gern.
Aufgabe unseres Büros ist, Ihnen bei der Planung und Gestaltung der Vermögensnachfolge beratend zur Seite zu stehen, die Abwicklung des Nachlasses als Testamentsvollstrecker zu übernehmen oder Ihre Ansprüche im Erbrechtsstreit zu vertreten bzw. zu verteidigen.
Datenschutzgrundverordnung - DSGVO
Die Datenschutzgrundverordnung – DSGVO - ist am 25.05.2016 in Kraft getreten. Sie wurde nach einer zweijährigen Übergangsphase am 25.05.2018 europaweit wirksam. Über die DSGVO hinaus sind im Weiteren auch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG anzuwenden.
Es ist grundsätzlich jeder Vorgang betroffen, der mit personenbezogenen Daten natürlicher Personen in Verbindung steht. Entscheidend ist, dass die betroffenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Das betrifft im Grunde genommen jede Erfassung von personenbezogenen Daten auch ohne dass EDV-Systeme genutzt werden. Ausgenommen bleiben ausschließlich Verarbeitungen personenbezogener Daten durch natürliche Personen im Rahmen privater oder familiärer Tätigkeiten.
Juristische Personen zählen nicht zu den Betroffenen. Es wären demnach als juristische Personen z.B. GmbH, Aktiengesellschaften, eingetragene Vereine oder Stiftungen wie auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Gemeinden, Städte, IHK, HWK etc. auszuschließen, welche grundsätzlich nicht dem Schutz der DSGVO unterliegen. Betroffen hingegen sein kann dann schon wieder die Erfassung von Daten eines Geschäftsführers des jeweiligen Unternehmens.
Einzelunternehmer müssten wieder als natürliche Personen betrachtet werden, für welche der besondere Schutz der DSGVO zu beachten ist.
Es gilt der Grundsatz, dass es verboten ist, personenbezogene Daten zu speichern, außer es liegt eine Einwilligung vor. Es gilt weiter der Grundsatz der Datenminimierung. Die ausschließlich für die Bearbeitung notwendigen personenbezogenen Daten dürfen nicht länger als notwendig gespeichert werden. In der Regel ergeben sich die diesbezüglichen Fristen beispielsweise aus § 257 HGB, wonach Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege 10 Jahre sowie empfangene Handelsbriefe und Wiedergaben von abgesandten Handelsbriefen 6 Jahre aufzubewahren sind.
Wie oben ausgeführt, dürfen personenbezogene Daten nur bei Vorliegen einer Einwilligung gespeichert werden. Das betrifft auch Mitarbeiterdaten. Hierzu gehören ebenso Mitarbeiterfotos, welche im Zusammenhang mit dem Unternehmen im Internet veröffentlicht werden. Sollte ein solches Foto veröffentlicht werden, wäre es erforderlich, mit dem Mitarbeiter eine entsprechende Vereinbarung zu schließen. Der Mitarbeiter ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass er seine Einwilligung zur Speicherung der Daten jederzeit widerrufen kann.
Sollte es zum Versenden von Newslettern kommen, müssten separate Regelungen beachtet werden, welche im Bedarfsfalle abzustimmen sind.
Zu den einzelnen Maßnahmen:
1. Technisch organisatorische Maßnahmen (TOM`s)
Nach dem Grundsatz der „Integrität und Vertraulichkeit“ sind personenbezogene Daten so zu verarbeiten, dass ihre Sicherheit und Vertraulichkeit hinreichend gewährleistet ist. Unbefugte dürfen keinen Zugang zu den Daten bekommen und dürfen mithin die Geräte, auf denen die Daten verarbeitet sind, nicht benutzen können. Es ist erforderlich, ein Zugriffskonzept zu erarbeiten und den Datenzugriff ausschließlich durch Berechtigte zu ermöglichen. Dies erfolgt beispielsweise durch die Einrichtung einer Benutzerverwaltung im Betriebssystem. Dies geht so weit, dass die Daten auch nach einem plötzlichen Stromausfall, Blitzschlag, Feuer oder Wasser hinreichend gesichert sind, z.B. durch externe Speicherungen. Die Technik ist weiter nach außen durch Antivirenkonzepte und Sicherheitskonfigurationen der Software bzw. des Browsers etc. abzusichern.
2. Informationspflichten
Sie sind gesetzlich verpflichtet, den Betroffenen zum Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung personenbezogener Daten aktiv über die geplante Verarbeitung zu informieren. Dabei sind folgende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO mitzuteilen:
- Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen des Unternehmens
- die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen
- die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
- die berechtigten Interessen für die Verarbeitung
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
- die Absicht des Verantwortlichen die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
Zusätzlich zu den oben genannten Informationen ist über
- die Dauer und Kriterien für die Festlegung der Dauer der Datenspeicherung
- das Bestehen eines Rechts auf Auskunft
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung
- das Bestehen eines Widerspruchsrechts
- das Bestehen eines Rechts auf Datenübertragbarkeit
- das Bestehen eines Rechts eine Einwilligung jederzeit zu widerrufen
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
- die Erforderlichkeit der Bereitstellung personenbezogener Daten auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis oder für einen Vertragsabschluss
- die Verpflichtung der betroffenen Person zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte zu unterrichten. Zu einem entsprechenden Muster der Information an den Betroffenen und zu den Grundsätzen des Auskunfts- und Widerspruchsrechts können wir uns im Bedarfsfalle abstimmen.
3. Mitarbeiterverpflichtung
Die Mitarbeiter sind über die Notwendigkeit der Einhaltung der Vorschriften der DSGVO und des BDSG nachweisbar zu belehren. Ein Muster kann bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.
4. Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten
Nach Art. 30 DSGVO ist jeder Verantwortliche verpflichtet, ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten für personenbezogene Daten zu führen. Ein Muster für Tätigkeiten, welche in das Verfahrensverzeichnis aufzunehmen sind, kann bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Das Führen eines solchen Verzeichnisses ist bei Firmen mit weniger als 250 Mitarbeitern nach Art. 30 (5) DSGVO nicht erforderlich.
5. Datenschutzbeauftragter
Eine solche Verpflichtung besteht, wenn sich mindestens 10 Personen regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Sofern kein Datenschutzbeauftragter einzusetzen ist, bleibt die Datenschutzverantwortlichkeit Chefsache. Das heißt, die Geschäftsführer, oder Unternehmensinhaber haben alle Aktivitäten bezüglich des Datenschutzes zu organisieren und durchzuführen.
6. Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Sie werden sich externer Dienstleister, so unter anderem für die Nutzung Ihrer Website bedienen. Gleiches gilt, wenn Sie Arbeiten, welche personenbezogene Daten beinhalten zur externen Verarbeitung geben.
Hier ist mit dem jeweiligen Auftragsverarbeiter der Abschluss eines Vertrages erforderlich, welcher zwingend schriftlich abzufassen ist, was jedoch auch im elektronischen Format erfolgen kann. Ein solcher Vertrag muss Bestimmungen
- zum Gegenstand und zur Dauer der Verarbeitung
- zur Art und zum Zweck der Verarbeitung
- zur Art der personenbezogenen Daten
- zu den Kategorien betroffener Personen und
- zu den Pflichten und Rechten des Verantwortlichen
beinhalten.
Ein Formular einer solchen Vereinbarung kann bei Bedarf bereitgestellt werden. Ich habe eine solche selbst mit dem Provider meiner Website -STRATO - auf Basis eines von diesem angebotenen Dokuments zur Vereinbarung abgeschlossen. Sie sollten prüfen, inwiefern gleichartige Verträge mit den Betroffenen geschlossen werden können.
7. Website
Die Website ist auf die Erfordernisse der DSGVO anzupassen. Das betrifft insbesondere das Kontaktformular, die Umstellung der Website auf HTTPS, den Cookie-Hinweis und die Datenschutzerklärung. Es sollte diesbezüglich eine Überprüfung durch Ihren Ersteller der Website vorgenommen werden.
Meine hier übermittelte Darstellung der gegenwärtigen Situation zur Einführung der DSGVO sind sicher nur gewisse Ansatzpunkte, um den wesentlichen Einstieg zu vollziehen. Sobald es ins Detail geht, wäre es sicher angebracht, dass wir Muster heranziehen oder zusammenstellen und weitere Detailfragen abstimmen. Hierfür stehe ich gern zur Verfügung.
Der Rechtsuchende und sein Anwalt
Im Jahre 2016 begingen wir das 25-jährige Bestehen der Kanzlei Gerd Höppner, Rechtsanwalt. Dies war mir auch unter Einbeziehung der Erfahrungen der vorhergehenden 10-jährigen Tätigkeit auf vertragsrechtlichem Gebiet in der Rechtsabteilung des damaligen VEB Numerik Anlass, einige Gedanken zusammenzufassen, welche sich aus dem Verhältnis des Rechtsuchenden zu seinem Rechtsanwalt bzw. seiner Rechtsanwältin ergeben
Nach den gesetzlichen Regelungen handelt es sich bei dieser Rechtsbeziehung um ein Dienstverhältnis, dem eine Vertrauensstellung zu Grunde liegt. Kommt ein Rechtsuchender zu seinem Anwalt und trägt ihm die zu klärenden Rechtsfragen vor, so ist die Erkenntnis gewachsen, dass sich eine Erfolg versprechende Bearbeitung in der Regel nur dann einstellen kann, wenn der Mandant voll mit am Ball ist, die Arbeit des Anwalts kritisch und konstruktiv betrachtet sowie dabei Vorschläge und Ideen liefert. Das bloße Überlassen eines "Paketes" Papier reicht in der Regel nicht.
Der Mandant ist erster Wissensträger des umstrittenen Problems. Er muss den Anwalt umfassend informieren, kann natürlich auch darauf vertrauen, dass der Anwalt zu offenen Problemen nachfragt. Die Aufgabe des Anwalts ist es schließlich, dem oft umfangreichen und manchmal auch undurchschaubaren Sachverhalt einen rechtlichen Rahmen zu geben und dies dem Gericht zuzuarbeiten.
In den Jahren des Auftretens vor Gerichten ist weiter die Erkenntnis gewachsen, dass weder Mandant noch der Anwalt das Gericht so betrachten können, als sei es ausschließlich eine Werkstatt zur Reparatur fehlerhafter Entscheidungen in Unternehmen oder auch im privaten Bereich. Es ist kein Mittel, einem Streitenden zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser selbst den nötigen Beitrag in Form von verwertbarem Prozessstoff und damit von Beweisen nicht liefert. Wer Verträge ungenau abschließt und erhebliche Lücken im Vertrag lässt, kann im Endeffekt nicht davon ausgehen, er werde zu dem was vertraglich nicht korrekt gebunden ist, schon zu seinem Recht kommen.
Gerade auch die altbekannten Nachbarschaftsstreitigkeiten verdeutlichen, dass einem Gericht trotz intensivster Vermittlungsbemühungen auch der Anwälte Grenzen bei der endgültigen Lösung eines Falles gesetzt sind, sofern keine der streitenden Parteien bereit ist, auch nur ein Stück nachzugeben. Eine wegen fehlender Einigung notwendige richterliche Entscheidung wird wohl nur in den wenigsten Fällen den Nachbarschaftsfrieden auf Dauer sichern können.
Abschließend kann ich feststellen, dass es den meisten Spaß bereitet, zu rechtlichen Fragen prophylaktisch tätig zu werden, wie z.B. Verträge auszugestalten und vorsorgend zu beraten. Bleiben unlösbar scheinende Konflikte, so gibt es eben nur das Ausstreiten vor Gericht mit allen damit verbundenen Unwägbarkeiten.
Trennung bei einer Ehe ohne Trauschein - Lebensgemeinschaft
Wer kennt es nicht: Zwei Partner im Leben, bezeichnet als Lebensgefährten, manchmal auch als Lebensabschnittspartner sagen sich, wir lieben uns, haben gemeinsame Interessen und Freunde, können uns vorstellen auf ewige Zeit, vielleicht auch bis der Tod uns scheidet zusammen zu leben. Gesagt, getan. Man mietet sich gemeinsam eine Wohnung oder zieht in die Wohnung des Anderen, man baut gemeinsam ein Haus oder zieht in das Haus des Lebengefährten, finanziert dies gemeinsam oder allein, Kinder folgen und man schafft, jeder einzeln oder gemeinsam, Einrichtungen, Haushaltsgegenstände und Fahrzeuge an, einer versorgt die Kinder, der andere arbeitet und sichert den Unterhalt der Familie.
Vor allem junge Leute äußerten, man sehe keinen Grund, statt dieser freien, nicht so eng gebundenen Form des Zusammenlebens eventuell heiraten zu müssen. Wenn man zusammenlebe, werde man vom Staat in vielerlei Hinsicht ohnehin auch so gestellt, als sei man verheiratet, so z.B. wenn man Sozialleistungen beziehe.
Höchst unerfreulich kann es jedoch werden, wenn ein tiefer Einschnitt in das gemeinsam Geschaffene durch Trennung, Tod oder schwere Krankheit kommt. Ohne Abschluss eines Partnervertrages mit Vereinbarungen zu Haushaltführung, Wohnung, Hausrat, Kraftfahrzeugen, Krediten, Vollmacht und Erbfolge kann man in einem solchen Falle geradewegs sein blaues Wunder erleben. Haben die Lebensgefährten keine Vereinbarung auf Partnerebene geschlossen oder keine Erklärungen in Bezug auf den Partner (wie Vollmacht oder Testament) abgegeben, müssten sie unter Umständen mit folgenden Begebenheiten rechnen:
Wohnung:
Einem Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht für Aufwendungen an einer Mietwohnung, Eigentumswohnung oder dem Haus des anderen Partners nach Beendigung der Gemeinschaft grundsätzlich kein Ausgleichs- oder Erstattungsanspruch zu. So hatte der BGH in einem Fall im Jahre 1997 entschieden, dass dem aus dem Hause der Lebensgefährtin ausgezogenen Partner kein Anspruch zusteht, obwohl dieser 94.000 DM mit in das Objekt "hineingebuttert" hatte. Anders hätte es sein können, wenn sich die Partner bei Übergabe des Betrages nachweisbar über Bedingungen geeinigt hätten, was mit dieser Leistung für den Fall seines Auszuges geschehen soll. Bei einer Ehe würden unter Umständen Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich heraus bestehen. In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann man dagegen, solange keine Vereinbarung zwischen den Partnern besteht nur versuchen, auf gesetzliche Regelungen zurück zu greifen, welche einem günstig erscheinen. Ein Ausgleichsanspruch daraus wird jedoch nur der Ausnahmefall sein.
Hausrat:
Grundsätzlich muss wohl davon ausgegangen werden, dass die Hausratsgegenstände demjenigen gehören, der sie käuflich erworben hat. Ggf. kann auch Miteigentum entstanden sein. Es existiert keine spezielle gesetzliche Vorschrift, welche die Hausratsteilung zwischen Lebensgefährten regelt, außer ganz allgemein das BGB. Es kann somit sein, dass der Ausziehende die Wohnung leer räumt, weil er ja alles erworben hatte und die Sachen demnach in seinem Eigentum stünden. Gemeinschaftliches Eigentum, z.B. aus einem gemeinsamen Kaufvertrag heraus, müsste im Fall der Nichteinigung der Partner über die Teilung durch eine Versteigerung und Teilung des Verkaufserlöses aufgelöst werden. Bei Bestehen einer Ehe kann der Hausrat nach Beantragung einer Partei durch den Richter entsprechend der gegebenen Erfordernisse geteilt werden. Das scheidet bei einer Lebensgemeinschaft aus.
Unterhalt:
Wie die Partner die Beteiligung an den Kosten der Lebenshaltung verteilen, bleibt voll und ganz ihnen überlassen. Entweder sie einigen sich, oder sie müssen sich trennen und jeder für sich selbst sorgen.
Nach einer Trennung gibt es keinen Unterhaltsanspruch desjenigen mit keinem oder einem geringeren Einkommen gegen den Anderen. Dies kann eine Frau, z.B. wenn sie gemeinsame Kinder zu versorgen hat, in erheblichste wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Obwohl der Unterhaltsanspruch der Kinder genauso wie bei ehelichen Kindern besteht, geht deren Mutter möglicherweise leer aus. Diese hat nur einen Unterhaltsanspruch im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes. Die Situation wäre besonders prekär, wenn sie über Jahre die Karriere des Lebensgefährten durch ihre Haushaltsführung und Versorgung der Kinder abgesichert hat.
Besteht eine Ehe, existiert ein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt, sofern die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen erfüllt sind.
Erbrecht:
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen beachten, dass es keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung gibt, ebenso keinen gesetzlichen Erbanspruch untereinander. Will man hier Vorsorge treffen, so ist zumindest ein Testament (jeder für sich selbst) erforderlich, nach dem der Partner Erbe werden soll oder zumindest ein Vermächtnis erhält (Vermachen eines bestimmten Vermögenswertes). Auch ist es denkbar, einen Erbvertrag mit dem Partner zu schließen. Dieser müsste zwingend notariell abgefasst werden.
Falls die Partner Vermögen haben sollten, müssen sie weiter beachten, untereinander nur in die schlechteste Steuerklasse nach dem Erbschaftssteuergesetz zu fallen.
Die rechtlichen Probleme, welche sich für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben, konnten hier nur angerissen werden. Zumindest ist es aus den sich möglicherweise ergebenden rechtlichen Konflikten heraus zu empfehlen, entweder einen Partnervertrag zu schließen, oder aber doch zu heiraten. Ehepartner sind in jedem Falle zur Zeit noch rechtlich privilegiert, da das Modell der Ehe über Jahrhunderte hinweg das Familienrecht beeinflusste und hier weitgehend ausgefeilte Regelungen zu finden sind. Detailfragen sollten in jedem Falle rechtzeitig mit einem Rechtsanwalt, ggf. auch mit einem Notar (wie z.B. beim Erbvertrag) besprochen und in entsprechende Vereinbarungen umgesetzt werden.
Impressum der Homepage
Nachfolgend soll auf wichtige Punkte bei der Gestaltung von firmeneigenen Homepages verwiesen werden. Ein Blick in das Internet und auf die Seiten der Mandanten hat gezeigt, dass durchaus Handlungsbedarf besteht. Auch für eventuell geplante Neueinrichtungen von Homepages sollten die Hinweise zwingend Beachtung finden.
Seit dem 1. Januar 2002 sind die in § 6 des Teledienstegesetzes enthaltenen Regelungen anzuwenden, nach denen die Angabe eines Impressums und dessen Inhalt für Homepages vorgeschrieben sind. Danach müssen Unternehmen, deren Homepage geschäftsmäßig ist, die neuen, strengeren Regelungen beachten. Bei Nichtbeachtung ist mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro zu rechnen. Die Angaben im Impressum müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Ein gewerblicher Homepagebetreiber, der sich nicht an die Vorgaben hält, läuft Gefahr, von einem direkten Wettbewerber abgemahnt zu werden. Verbunden ist dies neben dem Verlangen nach einer Unterlassungserklärung regelmäßig mit der Erhebung von Gebühren durch den mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalt. Bei angesetzten Streitwerten von z.B. 10.000 Euro können sich Gebühren von mehr als 400 Euro ergeben.
Als Orientierung für die Angaben kann u.a. § 35 a des GmbH-Gesetzes angewandt werden, der die Erfordernisse für die Geschäftsbriefe einer GmbH vorschreibt. Das sind z.B. die Angabe der Rechtsform, des Sitzes der Gesellschaft, der Handelsregisternummer, des Geschäftsführers oder des Aufsichtsratsvorsitzenden. Ähnliche Regelungen gibt es in § 80 AktG, § 125a HGB für OHG`s und § 37a HGB für sonstige Kaufleute.
Folgende Informationen müssen aufgenommen werden:
1. Namen und Niederlassungsanschrift, bei juristischen Personen (u.a. GmbH, AG) deren Vertretungsberechtigte;
2. Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation;
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit geschieht, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur Aufsichtsbehörde;
4. das öffentliche Register (z.B. Handelsregister) mit Registernummer;
5. falls vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Sonderregelungen gibt es für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.
Zusammenfassend kann wohl festgestellt werden, dass es besser ist, ein zu vollständiges Impressum in die Homepage einzuarbeiten, um unnötige Abmahnungen oder Klagen zu vermeiden.
Widerruf bei Verbraucherverträgen
Mit dem Beschaffen von Geschenken, oder auch den ganz alltäglichen Einkäufen sind in der Regel Rechtsfragen verbunden. Vor Ausführung des Geschäfts heißt es demnach zu überlegen, welche Konsequenzen sich ergeben können.
Wenn der Vertrag zum Kauf der Ware in dem Laden des Verkäufers geschlossen worden ist, so hat man zumindest rein rechtlich keine Möglichkeit mehr, diesen deswegen rückgängig zu machen, weil man das Produkt nicht oder nicht in dieser Form haben will. Rechtlich sieht es so aus, dass der Vertragschließende an seine Willenserklärung im Vertrag gebunden ist, ganz nach dem alten Grundsatz, "Verträge sind einzuhalten". Im Rahmen der Kulanz des Verkäufers sind jedoch Umtausch oder Rückgabe bei dessen Entgegenkommen möglich.
Gesetzliche Rechte zum Widerruf gibt es dagegen nur in eigens dafür vorgesehenen Fällen, so z.B. nach den §§ 312b bis 312f BGB bei Fernabsatzverträgen. Mit diesen seit 2002 in das BGB aufgenommenen Regelungen (vorher galt das Fernabsatzgesetz) sollten der Verbraucherschutz beim E-Commerce sowie die Rechtssicherheit im Bereich des Internethandels verbessert werden.
Geschützt werden nach dem Gesetz die Käufer, welche dem Verkäufer bei Vertragsverhandlungen nicht von Person zu Person gegenüberstehen, d.h. nicht gleichzeitig präsent sind. Um kommunizieren zu können, bedienen sie sich der modernen Hilfsmittel des 21. Jahrhunderts, wie e-Mails, Fax, Internet, Telefon, Fernsehen, Tele- und Mediendiensten, aber auch der klassischen Mittel wie Brief und Katalog. Diese alle werden im Gesetz als Fernkommunikationsmittel bezeichnet.
Dem Käufer entstehen beim "Kauf von der Ferne" aus Nachteile. Er kann die Ware nicht sofort in Augenschein nehmen, sich kein Bild von der Zuverlässigkeit seines Vertragspartners machen, er kennt vielleicht nicht einmal seine Identität und seinen Aufenthaltsort. Das Gesetz soll hier Sicherheit bringen durch Informationspflichten und ein Widerrufsrecht. Der Lieferer hat den Käufer über seine Identität, die Vertragsbedingungen, die Ware oder Dienstleistungen, die Preise, Lieferkosten und neben weiteren Details über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes zu informieren.
Diese Informationen sind dem Kunden alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren bis zur Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht für die von ihm abgegebene Willenserklärung (Bestellung/Vertrag). Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Der Widerruf kann durch schriftliche Erklärung (Tag Poststempel) oder auch durch Rücksendung der Ware innerhalb zwei Wochen erfolgen. Die Widerrufsfrist beginnt bei Fernabsatzverträgen nicht vor Erfüllung der o.g. Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs. Im Gesetz sind weitere Details für Sonderfälle geregelt, so dass es immer einer besonderen Prüfung des Einzelfalles bedarf.
Anstelle des Widerrufsrechts können bei Verträgen über die Lieferung von Waren Rückgaberechte eingeräumt werden. Diese Verfahrensweise ist allseits schon den Bestellern bei den großen Versandhäusern bekannt.
1.Kündigungsschutz; 2.Rechnungserfordernisse
Bislang konnte die Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung durch das Arbeitsgericht nach Klageeinreichung des Arbeitnehmers festgestellt werden, wenn soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Statt des allgemeinen Begriffes „soziale Gesichtspunkte“ werden in einem Kündigungsschutzprozess nunmehr Fragen der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters, der Unterhaltspflichten und einer evtl. Schwerbehinderung des Arbeitnehmers geprüft. Damit ist jedoch keine wesentliche Änderung verbunden, da die Rechtsprechung auch schon auf letztgenannten Prämissen aufbaute.
In die Sozialauswahl sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung u.a. auf Grund besonderer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im betrieblichen Interesse liegt.
Neu in das Gesetz eingeführt worden ist ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei betriebsbedingter Kündigung. Weist der Arbeitgeber in der Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse hin, kann er gleichzeitig erklären, dass der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch hat, sofern die Klagefrist (3 Wochen) verstrichen ist. Klagt der Arbeitnehmer innerhalb der genannten Frist nicht im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens, hat er in diesem Falle einen einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Das Kündigungsschutzgesetz war bisher grundsätzlich nur auf Betriebe anwendbar, in denen mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Diese Zahl wurde auf 10 erhöht. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden wie bisher anteilig berücksichtigt.
Neue Rechnungserfordernisse
Ab 2004 traten Änderungen im Steuerrecht ein. Danach haben Unternehmer auf Grundlage § 14 IV UStG über bislang geltende Regelungen hinaus, erweiterte Vorschriften zu beachten. Diese waren seither in der täglichen Praxis wohl schon allgemein üblich, sind jedoch zur gesetzlichen Pflicht geworden. Folgende Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, wurden neu aufgenommen:
- fortlaufende Rechnungsnummer
- bei Anzahlung (Vorschuss) Zeitpunkt der Anzahlung
- anzuwendender Steuersatz
- Angabe der Steuer-Nr. oder der USt.-IdNr.
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Aufschlüsselung Entgelt nach Steuersätzen
Im Rahmen dieser Information konnten die Änderungen nur in den wesentlichen Punkten aufgeführt werden. Im Einzelfall bedarf es einer detaillierten Prüfung der Sach- und Rechtslage. Zur Beantwortung etwaiger Fragen stehen wir gern zur Verfügung.
Kindesvermögen
Wer verfügt über das Vermögen des Kindes?
Wenn auch selten, so kommt es doch vor, dass sich Rechtsstreitigkeiten ergeben können, welche aus der Verfügung der Eltern oder eines Elternteiles über das Vermögen eines Kindes resultieren. Den sorgeberechtigten Eltern obliegt die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge beinhaltet die Personensorge und die Vermögenssorge.
Den Eltern kann die Sorge über das Vermögen des Kindes dann entzogen sein, wenn das Vermögen geerbt wurde und der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, den Eltern solle nicht das Recht der Verwaltung des Vermögens zustehen. Gleiches gilt für unentgeltliche Zuwendungen, wenn bei deren Übergabe der Ausschluss der Eltern bei der Verwaltung kundgetan wird. Ist von diesen Festlegungen nur ein Elternteil betroffen, so verwaltet der andere Elternteil das Vermögen. Wurden dagegen in der letztwilligen Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmte Anordnungen zur Verwaltung des Vermögens getroffen, so haben die Eltern diese grundsätzlich zu erfüllen.
Sofern ein Kind in dem genannten Rahmen Vermögen von mehr als 15.000 Euro erwirbt, haben die Eltern, sofern sie dieses verwalten dürfen, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit eidesstattlich zu versichern und jenes dann beim Familiengericht einzureichen. Die entsprechende Rechtsnorm im BGB dient dem Schutz der Integrität des Kindesvermögens und der Kontrolle der Vermögensverwaltung. Den Eltern ist es nicht gestattet, in Vertretung für das Kind aus dessen Vermögen Schenkungen zu machen. Ausgenommen sind Schenkungen aus einer sittlichen Pflicht oder Anstandsschenkungen.
Bei der Verwaltung steht für die Eltern die Verpflichtung, das Geld des Kindes anzulegen. Dabei kann jede Anlage gewählt werden, die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen, also möglichst ertragreichen Vermögensverwaltung entspricht und sicher ist, wie z.B. Bundesschatzbriefe. Ausnahmsweise kann Kindesvermögen für außergewöhnliche Ausgaben des Kindes, wie Kosten für Krankheit, Kur, Auslandsaufenthalt o.ä. verwendet werden.
Bestimmte Rechtsgeschäfte, zu denen die Eltern Vermögen des Kindes verwenden wollen, bedürfen der Genehmigung des Familiengerichtes. Der Hauptpunkt dürfte sein, dass die Eltern über das Vermögen des Kindes im Ganzen, also en bloc verfügen wollen. Genehmigungsbedürftig sind auch die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses und der Verzicht auf einen Pflichtteil. Maßstab für die Erteilung der Genehmigung ist ausschließlich das Kindeswohl. Die Ausschlagung einer Erbschaft wird z.B. regelmäßig genehmigt, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Nutzen die Eltern Vermögen des Kindes, um im eigenen Namen bewegliche Sachen zu erwerben, so geht das Eigentum an der Sache mit dem Erwerb auf das Kind über. Das gilt jedoch nicht, wenn die Eltern für sich und nicht das Kind erwerben wollten, also z.B. wenn das ererbte Kindesvermögen genutzt wird, um dem Vater einen PKW kaufen zu können, oder das Einfamilienhaus der Eltern mitzufinanzieren.
Im Weiteren gibt es im BGB über diesen Grobüberblick hinaus noch zahlreiche spezielle Regelungen, welche das Kindesvermögen betreffen. Grundsätzlich sollte immer eine einzelfallbezogene Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, ggf. auch durch andere beratende öffentlich-rechtliche Einrichtungen veranlasst werden.